Novelle verleiht Energydrinks Flügel

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Novelle verleiht Energydrinks Flügel Verordnungsänderung erleichtert Geschäft mit koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken – Hersteller begrüßen Grenzwertregelung

Presse

Christoph Murmann /lz 19-12

Das Bundesernährungsministerium (BMELV) hat seinen Entwurf für die Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und des Lebensmittelgesetzbuchs LFGB bereits dem Bundesrat zugeleitet. Dass die Bundesländer ihre Zustimmung verweigern und neue Hindernisse für die Umsetzung aufrichten, damit rechnet niemand. Damit würde dann endlich Rechtssicherheit bei der Herstellung von koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken geschaffen. Der neu eingefügte Abschnitt 3 der Verordnung legt im Wesentlichen Höchstmengen für die charakteristischen Stoffe fest: Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton. Bisher erfolgte der Vertrieb von Energydrinks im Rahmen von befristeten Ausnahmegenehmigungen oder, bei importierten Produkten, von Allgemeinverfügungen. Einige dieser Genehmigungen konnten inzwischen gar nicht mehr verlängert werden. Und für jedes neue Produkt und die kleinste Rezeptänderung mussten neue Anträge gestellt werden. Diese Verfahren dauerten bis zu eineinhalb Jahren, berichten Hersteller. Davor seien vor allem viele kleinere Unternehmen zurückgeschreckt, berichtet Franco Trani, Rechtsexperte der Darmstädter Döhler GmbH. Mit der neuen Verordnung werde diese Hürde

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FOTO: WITRON

Berlin. Die Hersteller von Energydrinks hoffen auf gesetzliche Erleichterungen. Die lange verzögerte Änderung der Fruchtsaftverordnung und des Lebensmittelgesetzbuchs LFGB wird noch vor der Sommerpause erwartet.

Renditestark: Die trendigen Wachmacher aus der Dose sind für den Handel wie für die Hersteller ein gutes Geschäft – das macht schon die Platzierung deutlich.

beseitigt. Trani erwartet daher, dass viele Brunnenbetriebe und andere Abfüller von Erfrischungsgetränken demnächst eigene Energydrinks auf den Markt bringen werden. Auch Detlef Groß, Geschäftsführer der Wirtschaftsvereinigung alkoholfreie Getränke (WAFG), hofft auf das baldige Inkrafttreten der Änderung. Die Höchstwerte (siehe Infokasten) sind für die meisten Getränke auf dem Markt kein Problem. Nur gelegentlich finden sich Partien importierter Energydrinks mit Koffeingehalten von über 350 mg/l. Die große Mehrzahl orientiert sich aber am Marktführer Red Bull, und für den erscheint die Verordnung maßgeschneidert. „Die Fruchtsaftverordnung folgt Red Bull und nicht Red Bull der Verordnung!“, meint daher Prof. Alfred Meyer, der den österreichischen Konzern berät. Nach seiner Auffassung bedürfen Energydrinks schon bisher (wie grundsätzlich alle Lebensmittel) keiner Zulassung. Die sei nicht mehr nötig, seit der Bun-

desgerichtshof vor knapp zwei Jahren festgestellt hatte, dass das deutsche Zusatzstoffrecht wegen seines Erlaubnisvorbehalts gegen europäisches Unionsrecht verstößt (Az.: I ZR 99/09 „Gelenknahrung II“). Damit, so Meyer, hatten sich Allgemeinverfügung und Ausnahmegenehmigungen für Energydrinks erledigt. Die in früheren Verordnungsentwürfen vorgesehenen Warnhinweise auf Flaschen und Dosen sind nicht mehr vorgesehen. Weggefallen ist auch die vorgesehene Hinweispflicht in der Werbung. Die europäische Kennzeichnungsverordnung aus dem vorigen Jahr regelt die Informationspflichten für koffeinhaltige Getränke. Danach ist ab Dezember 2014 der Hinweis „Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen“ obligatorisch. Hersteller wie Red Bull geben ihn freiwillig schon heute. Der deutsche Gesetzgeber will

Energydrinks nicht wie normale Lebensmittel ansehen und sich eine gewisse Kontrolle über neue zugesetzte Stoffe mit physiologischer Wirkung weiterhin sichern. Seit der Niederlage im Fall „Gelenknahrung“ sucht das BMELV nach einer Ersatzlösung – und glaubt sie jetzt gefunden zu haben: Mit dem Entwurf der Fruchtsaftverordnung wird auch ein Drittes Gesetz zur Änderung des LFGB auf den Weg gebracht, das solche Stoffe als „Ergänzungsstoffe“ deklariert, deren Verwendung die Hersteller künftig nicht mehr genehmigen lassen, aber anmelden müssen. Für sie bedeutet das eine Beweislastumkehr: Nicht mehr der Antragsteller müsste die Unschädlichkeit eines neuen Wachmachers oder dergleichen nachweisen, sondern das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) müsste die Schädlichkeit aufzeigen. Christoph Murmann/lz 19-12 Mehr über Energydrinks ab Seite 32

Maßgeschneidert

Der Entwurf der Verordnung schreibt folgende Höchstmengen fest: Koffein 320 mg/l Taurin 4 000 mg/l Inosit 200 mg/l Glucuronolacton 2 400 mg/l Für andere Inhaltsstoffe mit physiologischer Wirkung soll statt eines Genehmigungs- ein Antragsverfahren im LFGB geschaffen werden.


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