Satzung (CIGAR CLUB Wilhelmshaven e.V.)

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Satzung des CIGAR CLUB WILHELMSHAVEN e.V. §1

Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.01 1.02 1.03

§2

Zweck, Aufgaben und Grundsätze 2.01

2.02 2.03

2.04

2.05 2.06 2.07 2.08 2.09

§3

Alle in dieser Satzung aufgeführten Funktionen stehen, unabhängig von ihrer sprachlichen Bezeichnung, in gleicher Weise für weibliche wie für männliche Personen offen. Aus Gründen der einfachen Lesbarkeit wird nur eine Bezeichnung verwendet. Der CIGAR CLUB ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Zweck des CIGAR CLUB ist die Förderung der Rauchkultur als gehobene genussorientierte Lebensart durch Verkostung von Zigarren inkl. dazu passender Genussvariationen (Getränke / Speisen) mit einem offenen und gepflegten Dialog. Seine Aufgaben sind insbesondere: 2.04.01 Organisieren von Events (Vorträge, Tastings, Produktvorführungen, Besichtigungen, etc.) 2.04.02 Förderung des geselligen Beisammenseins und des Dialoges von Genussrauchern. 2.04.03 Kooperation mit anderen Raucherclubs zum Erfahrungsaustausch 2.04.04 Erfahrungsaustausch rund um das Thema Zigarre 2.04.05 Organisation von Veranstaltungen zur Unterstützung sozialer Aktivitäten Zur Durchführung dieser Aufgaben und zur Deckung der Kosten haben die Mitglieder Beiträge an den CIGAR CLUB zu leisten. Diese sind in der Gebühren- und Beitragsordnung geregelt. Der CIGAR CLUB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem CIGAR CLUB zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des CIGAR CLUBs dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des CIGAR CLUBs erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des CIGAR CLUBs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft in anderen Organisationen / Gliederung 3.01

§4

Der CIGAR CLUB WILHELMSHAVEN e. V. (im folgenden CIGAR CLUB genannt) ist ein auf freiwilliger Grundlage beruhender Zusammenschluss von natürlichen und juristischen Personen. Der CIGAR CLUB hat seinen Sitz in Wilhelmshaven und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oldenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr des CIGAR CLUB ist das Kalenderjahr.

Der CIGAR CLUB kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden und Institutionen erwerben.

Erwerb der Mitgliedschaft, Ehrenmitglieder 4.01

Die Mitgliedschaft zum CIGAR CLUB können erwerben 4.01.01 Als ordentliche Mitglieder alle natürlichen Personen. 4.01.02 Als außerordentliche Mitglieder natürliche und juristische Personen, die an der Förderung unter § 2 beschriebenen Zwecks interessiert sind. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.


4.01.03

4.02

§5

Beendigung der Mitgliedschaft 5.01

5.02

§6

6.02

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des CIGAR CLUBs zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden auf der Vollversammlung festgesetzt. Näheres wird durch die Gebühren- und Beitragsordnung geregelt.

Organe 7.01

7.02

§8

Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung gemäß Geschäftsordnung des CIGAR CLUBs. Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem außerordentlichen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die außerordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Über den Ausschluss entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem außerordentlichen Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor einem Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

Rechte und Pflichten, Beiträge 6.01

§7

Als Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten natürliche Personen, durch Verleihung der Ehrenmitgliedschaft aufgrund besonderer Verdienste um die Förderung des CIGAR CLUBs. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten beschließt die Vollversammlung. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist die Stellung eines schriftlichen Aufnahmeantrags an den CIGAR CLUB. Bei ordentlichen Mitgliedern wird das Aufnahmeverfahren gemäß Geschäftsordnung des CIGAR CLUBs angewendet, bei außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium des CIGAR CLUBs.

Die Organe des CIGAR CLUBs sind 8.01.01 die Vollversammlung, 8.01.02 der Hauptausschuss, 8.01.03 das Präsidium, Die Tätigkeit der Organe richtet sich nach der Satzung und der Geschäftsordnung des CIGAR CLUB. Die Mitglieder der Organe sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.

Die Vollversammlung 8.01

8.02

Die den Mitgliedern in Angelegenheiten des CIGAR CLUBs zustehenden Rechte werden auf der Vollversammlung als oberstem Organ des CIGAR CLUBs durch Beschlussfassung der anwesenden Stimmberechtigten wahrgenommen. Er besteht aus 8.02.01 den Mitgliedern des Präsidiums, 8.02.02 den Mitgliedern


8.03 8.04 8.05 8.06

8.07

8.08

8.09

8.10 8.11

8.12 8.13

§9

8.02.03 den Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht), 8.02.04 den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Die ordentliche Vollversammlung findet in den Jahren mit geraden Jahreszahlen statt. Er wird vom Präsidium mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen. Anträge an die Vollversammlung müssen 14 Tage vor der Vollversammlung dem Präsidium schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind nur zugelassen, wenn mindestens Zweidrittel der stimmberechtigten Anwesenden die Dringlichkeit bejaht. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist nach den für die ordentliche Vollversammlung geltenden Bestimmungen einzuberufen, wenn 8.07.01 der Hauptausschuss die Einberufung beschließt, 8.07.02 ein Drittel der ordentlichen Mitglieder es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Vollversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vize- Präsidenten, geleitet. Sind diese auch verhindert, wählt die Vollversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Vollversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt. Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden beschlussfähig. Über die Vollversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von der Vollversammlung bestimmt.

Aufgaben der Vollversammlung 9.01 9.02

Der Vollversammlung steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten des CIGAR CLUB zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Entscheidung unterliegen insbesondere 9.02.01 die Entgegennahme der Berichte des Präsidiums und der Kassenprüfer, 9.02.02 die Verabschiedung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr, 9.02.03 die Entlastung des Präsidiums, 9.02.04 die Wahl der Präsidiumsmitglieder, 9.02.05 die Wahl von drei Kassenprüfern, 9.02.06 die Festsetzung der Beiträge, 9.02.07 die Genehmigung des Haushaltsplanes, der zugleich Rahmenhaushaltsplan für das folgende Jahr ist, 9.02.08 die Ernennung von Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern, 9.02.09 die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 9.02.10 gegebenenfalls die Auflösung des CIGAR CLUB, gemäß § 17.


§10

Der Hauptausschuss 10.01 10.02

10.03 10.04

§11

Aufgaben des Hauptausschusses 11.01

§12

In dem Geschäftsjahr, in dem keine Vollversammlung stattfindet, nimmt er die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und beschließt den Haushaltsplan für das folgende Geschäftsjahr unter Beachtung des Rahmenhaushaltsplanes, der auf der Vollversammlung beschlossen wurde. Ebenso berät er über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

Das Präsidium 12.01

12.02

12.03

12.04 12.05

12.06 12.07

§ 13

Der Hauptausschuss ist das oberste Organ des CIGAR CLUBs in den Jahren, in denen keine Vollversammlung stattfindet. Er wird zur Beratung wichtiger Angelegenheiten einberufen. Er setzt sich zusammen aus: 10.02.01 den Mitgliedern des Präsidiums, 10.02.02 den Mitgliedern 10.02.03 den Ehrenpräsidenten und Ehrenmitgliedern (ohne Stimmrecht), 10.02.04 den Vertretern der außerordentlichen Mitglieder. Der Hauptausschuss findet in den Jahren mit ungeraden Jahreszahlen statt, sofern nicht aus in der Satzung geregelten Gründen doch eine Vollversammlung einberufen wird. Er wird vom Präsidium mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Rundschreiben einberufen.

Das Präsidium setzt sich aus folgenden Positionen mit der dazu beschriebenen Zuständigkeit zusammen: 12.01.01 Dem Präsidenten 12.01.02 Dem Vize-Präsidenten für Finanzen 12.01.03 Dem Vize-Präsidenten für Organisation Das Präsidium wird von der Vollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Wählbar sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Beratende Mitglieder können berufen werden. Zur Bearbeitung besonderer Aufgaben können vom geschäftsführenden Präsidium Ausschüsse oder Beauftragte eingesetzt werden. Während der Wahlperiode ausscheidende Präsidiumsmitglieder können vom geschäftsführenden Präsidium kommissarisch ersetzt werden. Das geschäftsführende Präsidium führt die Geschäfte des CIGAR CLUB und erfüllt seine Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und nach Maßgaben der von der Vollversammlung, vom Hauptausschuss und vom Präsidium gefassten Beschlüsse. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Nichtbesetzung werden die offenen Positionen kommissarisch vom Präsidium wahrgenommen.

Vertretungsberechtigung 13.01

Geschäftsführendes Präsidium im Sinne des § 26 BGB sind die Inhaber der Positionen 12.01.01 bis 12.01.03 des unter § 12 genannten Präsidiums. Der CIGAR CLUB wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums nach § 26 BGB vertreten.


§ 14

Schiedsgericht 14.01

14.02

14.03

14.04

§ 15

Grundsätze 14.01.01 Für die Entscheidung von Streitfällen im CIGAR CLUB ist ein Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Der ordentliche Rechtsweg ist gemäß § 1032 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen. Das Schiedsgericht ist kein Organ des CIGAR CLUB oder seiner Gliederungen. Die Mitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich. 14.01.02 Das Schiedsgericht urteilt auf der Grundlage der Satzung und der Ordnungen des CIGAR CLUB. Es hat in jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. 14.01.03 Liegt nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Antrages auf Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens noch kein von den beteiligten Parteien angenommener Schiedsspruch vor, steht den Parteien der uneingeschränkte Rechtsweg offen. 14.01.04 Der Anrufung des Schiedsgerichts muss ein Schlichtungsversuch vorausgehen. Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts 14.02.01 Das Schiedsgericht ist zur vergleichsweisen Regelung oder zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig in allen Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum CIGAR CLUB oder dem Status als Mitglied des CIGAR CLUB oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des CIGAR CLUB stehen. Die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung und des Hauptausschusses kann nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein. 14.02.02 Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedspersonen, von denen eine den Vorsitz des Gerichtes führt. Funktionäre oder Beschäftigte der Parteien dürfen nicht Mitglieder des Schiedsgerichts sein. Verfahren zur Besetzung des Schiedsgerichts 14.03.01 Jede Partei benennt binnen zwei Wochen nach dem Zugang der Zulässigkeitsmitteilung eine Schiedsperson; deren Einverständniserklärung ist beizufügen. Die beiden Schiedspersonen haben sich auf eine dritte Schiedsperson als Präsidenten zu einigen. Für den Fall einer Verhinderung einer der Schiedspersonen, die voraussichtlich länger als zwei Wochen dauern wird, ergänzt sich das Schiedsgericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften über seine Bildung selbst. Verfahrensvorschriften 14.04.01 Das Schiedsgericht tritt, sobald seine Mitglieder bestimmt sind, umgehend zusammen. In seiner konstituierenden Sitzung legt es das weitere Verfahren fest. Insbesondere bestimmt es einen Termin zur mündlichen Verhandlung. 14.04.02 Den Parteien ist spätestens in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 14.04.03 Verfahren vor dem Schiedsgericht sind gebührenfrei. Eine Kostenentscheidung ist jedoch bei Gebühren und Auslagenersatz an Dritte gemäß dem Obsiegen und Unterliegen den Parteien nach billigem Ermessen möglich.

Kassenprüfung 15.01

Die Vollversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen als Kassenprüfer sowie eine Person als Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig.

15.02

Die Kassenprüfer haben die Buchhaltung des CIGAR CLUB zeitnah mindestens einmal im Geschäftsjahr zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Vollversammlung einen Prüfungsbericht.


§ 16

Ordnungen 16.01 16.02

§ 17

Auflösung und Anfallsberechtigung 17.01

17.02

§ 18

Zur Durchführung der Satzung und Regelung von Aufgaben kann das Präsidium weitere Ordnungen erlassen. Fester Bestandteil sind folgende Ordnungen: 16.02.01 Gebühren- und Beitragsordnung

Die Auflösung des CIGAR CLUB kann nur auf einer eigens hierzu einberufenen Vollversammlung mit Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Sofern die Vollversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Vize-Präsident für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Auflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der CIGAR CLUB aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des CIGAR CLUB fällt das Vermögen des CIGAR CLUBs an die Stadt Wilhelmshaven, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

Inkrafttreten 18.01

Diese Satzung ist von der Vollversammlung des CIGAR CLUB am 25.02.2010 beschlossen worden.


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