BBB Nachrichetn Mai/Juni 2015

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B 2428 E ISSN 0173-3796

Mai/Juni 2015

Zeitschrift für den in Bayern

nachrichten

Im Fokus

Einkommensrunde 2015/2016 Seite 11

Bayern Heimatstrategie – Behördenverlagerung Seite 7

Recht Grundsatzurteil zur Richterbesoldung Seite 22

Verband BBB-Kreisausschussvorsitzende tagen in München Seite 28


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18.12.14 15:51


Editorial

Anette Egle Chefredakteurin BBB Nachrichten redaktion@bbb-bayern.de

Liebe Leserinnen und Leser, ich fahre selten Zug. Aber allen Eltern, die auf die Bahn angewiesen sind und die sich derzeit, wegen des Erzieherstreiks mit Notlösungen jonglierend, am Rande des fundenes Mitgefühl. Wer braucht da noch Post? Ich habe zum Glück einen Arbeitgeber, der gegenüber Kindern sehr tolerant ist. Während mein Sohn hier neben mir den sechsundzwanzigsten Spongebob malt, ausschneidet und an die Wand klebt – Tennisballkicken auf dem Flur war zwar sehr lustig, aber auf Dauer gegenüber den Kolleginnen und Kollegen nicht tragbar – möchte ich Ihnen kurz ein paar Themen vorstellen, die wir in dieser Ausgabe wieder für Sie zusammengestellt haben. Im Fokus steht natürlich die Besoldungsanpassung. Dort sind die aktuellen und künftigen Tabellen aus Beamten- und Tarifbereich abgedruckt und geben einen guten Überblick. Einen Überblick wollen wir auch im rechtlichen Teil geben, zur dienstlichen Beurteilung. Der Moment der genehmsten im Leben. Und selbst wenn doch, ist es gut, wenn man weiß, worauf es ankommt.

Sie haben Fragen? Wir sind für Sie da.

Um die Höhe der Besoldung geht es dann wieder in einem Urteil zur Alimentation der Richter, über das wir auf Seite 22 berichten. Das Bundesverfassungsgericht hat erstmals konkrete Vorgaben gemacht, welche Höhe die Besoldung aufweisen muss, um Ihrem verfassungsrechtlichen Auftrag noch gerecht werden zu können. Und auch verbandsintern gibt es viel Neues. Bei BLLV und KEG wurde gewählt und die BBB-Kreisausschussvorsitzenden haben bereits erste Weichen für den Delegiertentag des BBB im Jahr 2016 gestellt. Es grüßt Sie herzlich das gesamte Redaktionsteam samt Verstärkung Ihre

Anette Egle, Chefredakteurin

Christine Bodony bodony@bbb-bayern.de

Vanessa Kasperkowitz kasperkowitz@bbb-bayern.de

Annette Ondracek ondracek@bbb-bayern.de

Michael Rosch rosch@bbb-bayern.de

- Beamten- und Laufbahnrecht

- Versorgung - Rechtsschutz - Personalvertretungsrecht

- Versorgung - Rechtsschutz

- Besoldungs- und Tarifrecht - Beihilfe - Kreisausschüsse

Impressum Verleger: BBB-Verlag e.V. (Register-Nr. 12092) Lessingstraße 11 80336 München Telefon: 089.55 25 88-0 Fax: 089.55 25 88-50 E-Mail: bbb-verlag@bbb-bayern.de gesetzlich vertreten durch den Vorstand. Verantwortlich für die Redaktion: Rolf Habermann

Anzeigen: Michael Rosch Erscheint sechs mal im Jahr. Für Mitglieder ist der Verkaufspreis durch Mitgliedsbeitrag abgegolten. Weitere Informationen unter: www.bbb-bayern.de Die mit Namen gekennzeichneten Beiträge stellen in jedem Fall nur die Meinung des Verfassers dar.

Herstellung: Gebr. Geiselberger GmbH Martin-Moser-Straße 23 84503 Altötting Telefon: 08671.50 650 E-Mail: mail@geiselberger.de DIALOG Public Relations Altenwall 24 28195 Bremen Telefon: 0421.32 88 110 E-Mail: dialog@dialog-pr.com www.dialog-pr.com

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Inhaltsverzeichnis

Inhalt Zur aktuellen Lage 5 Rolf Habermann, Vorsitzender

Im Fokus

Bayern

Einkommensrunde 2015/2016 Seite 11

Bayern

6 Bürokratieabbau – Ingrid Heckner und Thomas Kreuzer im BBB-Hauptvorstand 6 Mai-Steuerschätzung: 900 Millionen mehr für Bayern 7 Heimatstrategie – Behördenverlagerungen: Das Personalrahmenkonzept auf dem Prüfstand 8 Beteiligungen 8 Vereinbarkeit von Familie und Beruf kommt voran 9 Internationaler Frauentag 2015 mit zahlreichen Veranstaltungen Buchvorstellung

AöGD Vereinbarkeit von Familie und Beruf kommt voran Seite 8

9 Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis

10 Einkommensrunde 2015/2016 12 Staatsminister Dr. Markus Söder im Interview 14 Beamte – Besoldungstabellen Bayern 1. März 2015 15 Beamte – Besoldungstabellen Bayern 1. März 2016 16 Tarif – Entgelttabellen TV-L 2015/2016 Bund

Foto: © sborisov

17 Girls`Day: Mehr weibliche Fachkräfte in technische Berufe 17 3. Forum Behindertenpolitik: Zeit ist reif für mehr Teilhabe 17 Familienpaket bringt Verbesserungen beim Kindergeld und Kinderfreibetrag Tarif

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20 Überblick: Die dienstliche Beurteilung 21 Abschlagszahlung für besonders teure Medikamente bei Dauererkrankung 21 BayVGH: Wechsel von Voll- in Teilzeit 21 Urlaubsabgeltung: Übertragung auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte 21 Reisekosten für Personalratsmitglieder und Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung 22 Grundsatzurteil zur Richterbesoldung 23 BayVGH: Landwirte-Rente darf auf Versorgung angerechnet werden 23 Verfassungswidrige Anrechnung von Betriebsrenten 24 Zur Vererblichkeit von Mehrarbeitsvergütungen Recht – Tarifrecht 25 Keine Entgeltfortzahlung bei Erholungskuren 25

Im Fokus

Tarif

dbb lehnt Gesetzentwurf zur Tarifeinheit ab

Recht – Beamtenrecht

18 dbb lehnt Gesetzentwurf zur Tarifeinheit ab – Anhörung im Bundestag 18 Praktikanten-Richtlinien der TdL 19 Streiks im Sozial- und Erziehungsdienst

Verband 26 Ursula Lay bleibt Vorsitzende der Katholischen Erziehergemeinschaft Bayern 27 Generationenwechsel im BLLV-Präsidium 28 BBB-Kreisausschussvorsitzende tagen in München 29 11. dbb bundesfrauenkongress 29 Rolf Habermann und Gunther Hahner im Gespräch mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden der Bayerischen Staatsforsten, Martin Neumeyer 30 Kreisausschuss Kronach – MdL Jürgen Baumgärtner zu Gast 30 Kreisausschuss Günzburg – 30 Beamtenbund Augsburg – Podiumsdiskussion zum Thema Asyl 30 Kreisausschuss Deggendorf – Frühjahrsversammlung Aus der Rechtsprechung 31 Wechsel von Voll- in Teilzeit

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Zur aktuellen Lage

Rolf Habermann Vorsitzender Bayerischer Beamtenbund e.V.

Liebe Kolleginnen und Kollegen, es bewegt sich was im bayerischen strecken mal abgesehen, mag manch einer gentlich eine Selbstverständlichkeit. Denn lichen Dienstes, dass er – will er seinen ihm von der Verfassung anvertrauten Auftrag erfüllen – immer auf der Höhe der Zeit ist, um den jeweiligen Anforderungen der Gesellschaft jederzeit gerecht werden zu können. Trotzdem zeigt so mancher Blick über die Landesgrenze, dass diese Selbstverständlichkeit eben nicht überall so gelebt wird, wie hier in Bayern. Da ist zunächst mal (natürlich) die aktuelle Besoldungsanpassung. Noch vor einigen Jahren folgte auf jede Anpassung der Tarifentgelte ein zähes Ringen. Nun stehen Staatsregierung und allen voran der Finanzminister konsequent zum einmal gegebenen Wort: Man wolle keine Zwei-Klassen-Gesellzweiten Mal in Folge läuft die Anpassung von Entgelten und Besoldung komplett parallel. Kabinett und Landtag sind sich bei der Umsetzung einig. Und wenn Sie diese Zeilen lesen, dürften die erhöhten Bezüge bereits ausbezahlt worden sein – rückwirkend bis März 2015. Wenn sich nun auch bei der

Dynamisierung von Zulagen etwas bewegen

gegenüber der Privatwirtschaft bestehen will, zählt nicht allein das Geld. Auch die sonstigen Beschäftigungsbedingungen müssen stimmen. Und auch da sehen wir derzeit die Früchte unsere Arbeitsgemeinschaft mit dem Finanzministerium reifen. Mit dem nun ebenfalls dem Landtag vorliegenden Gesetz zur Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen Instrumente zur weiteren Verbesserung der Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben in jeder Lebensphase. Weitere Maßnahmen kommen noch hinzu, die außerhalb gesetzdie Zukunft sehe ich es als eine der vordringlichsten Aufgaben des BBB an, im Bereich des allgemeinen Arbeitsumfelds für eine stetige Fortentwicklung zu sorgen. An anderer Stelle werden Bewegungen mit sehr viel mehr Skepsis zur Kenntnis genommen. Ich beziehe mich natürlich auf die Behördenverlagerungen. Mit dem zugehörigen Personalrahmenkonzept sollen die Folgen für die Beschäftigten möglichst umfassend abgemildert werden. Wir haben es in den Gremien des BBB kritisch geprüft. Das werden Sie an unseren Anmerkungen sehen, über die in dieser Ausgabe berichtet wird. Wesentlich wird es sein, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um die

ell zu unterfüttern. Die Fachverbände des BBB, ebenso wie die Personalvertretungen Bereich der jeweiligen Behörden und Ämter. Auch hier ist vieles in Bewegung. Wo sich – zumindest hier und heute – am wenigsten Bewegung zeigt, ist bei den Auseinandersetzungen zwischen GdL und Bahn. Hier hat sich einiges festgefahren. Ein Ausweg scheint nicht in Sicht. Und unsere Zuschriften zeigen: die Solidarität nimmt merklich ab. Das war auch der Hauptpunkt in einem Interview, um das mich der Münchner Merkur gebeten hatte (zu lesen auf unserer homepage www.bbb-bayern.de). Ich plädiere dafür, dass man sich dort ein Beispiel

Mit besten Grüßen

Rolf Habermann, Vorsitzender

Staatsminister Dr. Markus Söder und BBB-Chef Rolf Habermann im Gespräch

Foto: Jens Heilmann

Bereits kurz nachdem das Ergebnis des Tariferabschlusses bekannt wurde, hat der Bayerische Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, die zeit- und inhaltsgleiche Übernahme für Beamtinnen und Beamte sowie für die Versorgungsempfängerinnen und VersorgungsBedeutung dieser Entscheidung. Eine Zwei-Klassen-Gesellschaft soll es nicht geben, erklärte der Minister. Der Freistaat Bayern setzt damit bundesweit Maßstäbe. Der BBB-Vorsitzende zeigte sich beeindruckt über die Reaktionsschnelligkeit des Ministers. „Wir werten das als Anerkennung unserer tagtäglichen

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Bayern

Aktuelles aus Bayern Bürokratieabbau Ingrid Heckner und Thomas Kreuzer im BBB-Hauptvorstand Die Politik wolle sich deshalb verstärkt der Frage widmen, wie das vorhan-

Foto: BBB

eingesetzt werden und zu noch besseren Ergebnissen kommen könne. Überlegt solle werden, wie politische und staatliche Entscheidungen transparenter und noch lösungsorientierter vorbereitet werden könnten. Es werde geprüft, wie in der Gesetzgebung positive Anreize gesetzt werden können, statt staatliche Zwänge zu

Ausschussvorsitzende Ingrid Heckner (l.) und Fraktionschef Thomas Kreuzer (stehend)

Dem BBB gelingt es immer wieder, hochrangige Gäste aus Verwaltung und Politik zu aktuellen Themen in den BBB-Hauptvorstand einzuladen. So konnten für die Sitzung am 29. April die Vorsitzende des Dienstes, Ingrid Heckner, und der Vorsitzende der CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag, Thomas Kreuzer, gewonnen werden.

Sie nahmen zum vieldiskutierten „Bülich, dass damit nicht das Ziel der Einsparung von Verwaltungskosten verfolgt werde. Staatsverwaltung, erläuterte Kreuzer. Dies sei einer der Gründe des gesamtwirtschaftlichen Erfolges. Handlungsbedarf bestehe aber trotzdem, da sich in den letzten Jahren und Jahrzehnten ein unglaublicher Wandel der Lebensumstände vollzogen habe.

müssten. Ein klassisches Feld für einen modernen Staat sei der Abbau der überbordenden Regelungsdichte und des damit verbundenen Vollzugsaufwands. Ziel sei es, ein Konzept in vielen Gesprächen gemeinsam mit den Beschäftignen, Berufsverbänden, der Wirtschaft und weiteren gesellschaftlichen Verbänden zu erarbeiten. Es müsse ein Austauschpro-

für das Angebot der Einbindung und sagte gerne die Mitwirkung des BBB zu.

Mai-Steuerschätzung 900 Millionen mehr für Bayern Anfang Mai hat Finanzminister Dr. Markus Söder die aktuelle Steuerschätzungen vorgestellt. Danach darf Bayern rund 900 Millionen Euro mehr an Steuereinnahmen für 2015/2016 erwarten. Zur freien Verfügung stehen davon lediglich rund 437 Millionen Euro. Denn gleichzeitigen sind zahlreiche Verbesserungen für die Bürgerinnen und Bürger vorgesehen, wie z. B. beim steuerlichen Grundfreibetrag, dem Existenzminimum den Entlastungen bei der kalten Progression. Das verbleibende Geld soll den Haushaltsrücklagen zugeführt werden, um anstehende Mehrausgaben zu decken, wie

z. B. Leistungen an Asylbewerber. Zudem seien durch 100 Polizistenstellen für die Bekämpfung des radikalen Islamismus oder die Zusage der Staatsministerin für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie Ilse Aigner, 200 Millionen Euro in weitere Ausgaben absehbar. Die Grünen im Bayerischen Landtag forderten, dass mit den Zusatzeinnahmen die bayerischen Staatsschulden gesenkt werden. Im Übrigen sei das Geld bei der Gestaltung der Digitalisierung und für die politische Sprecher der Fraktion, Thomas Mütze.

Die Freien Wähler verlangen gezielte Akzente bei wichtigen Zukunftsthemen, ohne den Sparkurs zu verlassen: Manfred Landtag, nannte dabei insbesondere den Krippenausbau und die Breitbandversorgung. Der Finanzexperte der SPD Volkmar Halbleib nannte als Schwerpunkte für künftige Investitionen Schulen, Wohnungsbau, kulturelle Einrichtungen, die Sanierung von Sportstätten und Schwimmbädern, die Barrierefreiheit sowie den Erhalt der Infrastruktur.

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Arbeitsplätze + 0 Studenten Bayern

Arbe + 500

OBER FRA NKEN

U NTER FR ANK EN

Heimatstrategie – Behördenverlagerungen

Bayreuth

Würzburg Das Personalrahmenkonzept auf dem Prüfstand Gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in Stadt und Land. Mit diesem Ziel von Verfassungsrang geht die Bayerische Staatsregierung eine umfassende Behördenverlagerung an, die im Zusammenspiel mit den weiteren Maßnahmen der breit angelegten Heimatstrategie den ländlichen Raum stärken soll. Der Forderung des BBB nach sozialverträglicher Gestaltung wurde mit einem umfassenden Personalrahmenkonzept Rechnung getragen. Der BBB hat es im Detail geprüft.

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Arbeitsplätze

Schon immer hat es sich bei der Verlagerung von Behörden, deren Teilen oder einzelner Aufgaben um eine äußerst sensible Materie gehandelt, die nicht nur Befürchtungen und Unsicherheiten auslöst, sondern auch erheblich in die Lebensumstände einzelner Von Anfang an hat der BBB daher – unabhängig von den konkreten Einzelmaßnahmen – gefordert, bei Planung und Umsetzung der nun angegangenen Reformen diesen Belangen Rechnung zu tragen und insbesondere auf eine angemessene Einbeziehung der Beschäftigten zu achten. Die Vorlage des Personalrahmenkonzepts ist dabei ein ganz erheblicher Schritt. Der BBB hat es im Rahmen des – bei allen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse – gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligungsverfahrens geprüft und eine umfassende Stellungnahme erarbeitet.

Akzeptanz fördern Schon die Zusagen der Staatsregierung, es werde keine Versetzungen gegen den Willen der Beschäftigten an die neuen Standorte geben (was aus Sicht des BBB sowohl für verbeamtete, als auch für Tarifbeschäftigte gelten muss) und die in Aussicht gestellte ausgedehnte Zeitschiene von fünf bis zehn Jahren, sind ein Zeichen, dass man verstanden hat, vorauf es ankommt. Sinnnur gelingen, wenn man die Beschäftigten In diese Richtung zielt auch das Personalrahmenkonzept. Momentan aber stehen viele der dort vorgesehenen Maßnahmen unter (Haushalts-)Vorbehalt oder sind als nicht bindende Regelungen ausgestaltet. Diese Absichtserklärungen sind nun mit Leben zu erfüllen. Nur so kann vorhandenen Bedenken wirksam entgegengewirkt werden und der Einzelne für angedachte Verlagerungen gewonnen werden.

+ 360 Studenten Klare Forderung des BBB ist es daher, der Beschäftigten wird das möglich sein, dass bereits der kommenden Nachtrags- nur so wird vorhandenes Know-how nicht haushalt erste Mittel und Stellen zur Verfüverloren gehen – an den neuen Standorten Ansbach gung stellen muss, um eine Realisierung der ebenso wie an den abgebenden. im Personalrahmenkonzept vorgesehenen In diesem Zusammenhang erlangt auch Maßnahmen zu ermöglich. Zudem muss eine Frage besondere Bedeutung, die bisder – noch von früheren Verwaltungsrefor- her im Personalrahmenkonzept weitgehend men als Ziel ausgegebene, angesichts der tatsächlichen Verhältnisse kaum zu verwirk- einstellen, für die aus guten Gründen ein lichende – Stellenabbau nach Art. 6b des Wechsel nicht möglich ist? Auch für diese

MITT ELFR ANK EN

Ressorts ausgesetzt werden. In Verwaltun- Nachteilen kommen. Es gilt, Perspektiven gen, die diesen Stellenabbau bereits vollzo- und Erwartungen zu wahren sowie die Vergen haben, sollen übergangsweise zusätzli- einbarkeit von Familie und Beruf zu berückche kw-Stellen vorgesehen werden, um den sichtigen. Verlagerungsprozess erfolgreich gestalten zu können. Jeglichen Sparprogramme im ZusamVoraussetzungen menhang mit der Regionalisierung der im Nachtragshaushalt Verwaltung stellt sich der BBB klar entgegen. Die Kosten der Behördenverlagerung dürfen nicht zu Lasten der Beschäftigten Darüber hinaus sind aus Sicht des BBB gehen. Kürzungen, die sich in sachfremden, nicht von den Verlagerungen betrof- zudem noch Nachbesserungen im Tarifbefenen Bereichen negativ auswirken könn- reich gefordert, der sich in verschiedenen Augsburg schlechter gestellt sieht, ten, wären inakzeptabel. Im Einzelnen Bereichen deutlich dürfen z. B. die für die Unterfütterung der als der Beamtenbereich. Bisher noch nicht im Personalrahmenmit dem Neuen Dienstrecht verfolgten Stärkung des Leistungsgedankens vorgesehe- konzept vorgesehen, aber vom BBB angenen Stellen (Art. 6 i HG), nicht für andere regt, sind die umfassende Ausschöpfung Zwecke umgewidmet werden. Gleichzeitig sämtlicher Möglichkeiten von Teilzeit, BeArbeitsplätze sind für notwendige neue Aufgaben (z. B. urlaubung und Altersteilzeit (gegebenenfalls + 70 Studenten Reiseservicestelle) zusätzliche unbefristete ab dem 55. Lebensjahr) sowie die verbesserte Anrechnung von Reisezeiten. Stellen bereitzustellen. Neben all diesen – allein das PersonalDie Beschäftigten dürfen erwarten, dass der Dienstherr bei der Verwirklichung der Heimatstrategie und speziell bei der Be- steht zudem der inhaltliche Aspekt. Gerade und besonders das erklärte Ziel der Einbeauch mit unbürokratischen Lösungen ge- ziehung der Beschäftigten und die Förderecht wird und das Personalrahmenkonzept rung der notwendigen Akzeptanz der geals langfristiges Instrument zu Gunsten der planten Verlagerungen, verlangt es, sich mit

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SC HWABEN

Münche

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Ziel muss es sein, durch möglichst breite Akzeptanz der Umstrukturierungen, das Gelingen der geplanten Neuerungen zu sichern. Das erfordert entsprechende Maßnahmen. Nur mit dem Engagement, der Leistungsbereitschaft sowie der Motivation

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Bereichen ernsthaft auseinanderzusetzen. Es ist im Sinne aller, etwaige Schwachstellen nicht unerkannt bleiben zu lassen und ihnen rechtzeitig entgegenzuwirken.

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Bayern

AöGD Vereinbarkeit von Familie und Beruf kommt voran In einem Entwurf mit dem anstrengenden Titel „Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Aktuelle Beteiligungen: Gesetz zur Anpassung der Bezüge

Gesetz zur weiteren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (siehe Seite 8) Änderung der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV)

Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz (Bildschirmbrillen) Der Arbeitgeber bzw. Dienstherr hat seinen am Bildschirmarbeitsplatz Beschäftigten unter anderem im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit zur Verfügung zu stellen, sofern als Untersuchungsergebnis feststeht, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. Dem entsprechenden Rahmenvertrag mit dem Landesinnungsverband des bayerischen Augenoptiker-Handwerks und der Augenoptiker-Innung treten zunehmend Optiker bei. Die zuletzt am 25. März 2015 aktualisierten Listen sind im Intranet (www.stmf.bybn. de) abrufbar

BBB und Finanzministerium in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe erarbeitet wurden. Der Inhalt ist alles andere als sperrig. Er bringt zahlreiche neue Möglichkeiten, die derzeit dem Landtag zur Beratung vorliegen und noch vor der Sommerpause in Kraft treten sollen. Auf Initiative des Bayerischen Ministerpräsidenten war in der vergangenen Legislalichen Dienst in Bayern ins Leben gerufen worden. Sie war mit Spezialisten aus dem Finanzministerium und den Reihen des BBB besetzt, um Vorschläge für eine weitere Flexibilisierung der Arbeitszeit und dienstrechtliche Instrumente zu erarbeiten, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf noch weiter verbessern. Nach dem Willen

auch notwendige Übergangsregelungen im Hinblick auf die genannten Neuerungen. Um im Bereich des Kultusministeriums, wo wegen der durch die Schuljahre vorgegebenen Zeiträume längerfristige Planungen nötig sind, eine Anwendung der Neuregelungen zu ermöglichen, werden dort derzeit bereits gestellte Anträge und Anträge, die noch vor dem geplanten Inkrafttreten gestellt werden, nicht unter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage abgelehnt, sondern bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zuDienst in Bayern seine Vorbildfunktion für rückgestellt. familienfreundliche Arbeitsbedingungen Einen weiteren Schwerpunkt des Entausbauen und auch der BBB hat es sich wurfs bildet die Besoldung bei begrenzter zum Ziel gemacht, die bestmögliche Verein- Dienstfähigkeit. Künftig soll – um neu erbarkeit von Berufsgangener höchstund Privatleben in richterlicher Rechtjedem Lebensabsprechung gerecht Mehr Flexibilität schnitt zu erreichen. zu werden (BVerwG bei der Gestaltung Einen ersten vom 27.März 2014, Schritt dazu stellt Az. 2 C 50.11) – die des Berufslebens das nun dem Landanteilig entspretag zur Beratung chend der Arbeitsvorliegende Gesetz dar, dass einen großen zeit gekürzte Besoldung bei begrenzter Teil der Ergebnisse der Arbeitsgruppe um- Dienstfähigkeit nach Art. 7 BayBesG genesetzt. Es enthält unter anderem die Aufhe- rell um einen Zuschlag (Art. 59 BayBesG) bung des Verbots, Altersteilzeit im Block- ergänzt werden. Bisher war die Aufzehrung modell und Antragsruhestand zu verbinden, des Zuschlags vorgesehen, wenn die andie Ausweitung der Teilzeitmöglichkeit nach teiligen Bezüge das entsprechende, im Art. 88 Abs. 4 BayBG auf einen Gesamtbe- Zeitpunkt der Feststellung der begrenzwilligungszeitraum von zehn Jahren und die ten Dienstfähigkeit erdiente Ruhegehalt Ermöglichung einer weiteren familienpoliti- überstiegen. Der nun generell zu zahlende - Zuschlag hat eine Höhe von 50 v. H. des hörigen, auch wenn die bisherige Höchst- Unterschiedsbetrags zwischen der Teilzeitbeurlaubungsdauer von 15 Jahren bereits besoldung und der Besoldung, die bei Vollausgeschöpft ist. zeitbeschäftigung zustehen würde. Der Entwurf wurde am 11. Mai vom Mimen, die eine besseren Berücksichtigung nisterrat verabschiedet und liegt seit dem ratung vor. Nach derzeitigem Stand soll das Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei Gesetz am 1. August 2015 in Kraft treten. familienpolitischer Beurlaubung normieren,

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Bayern

Buchvorstellung

Internationaler Frauentag 2015 mit zahlreiche Veranstaltungen Der Internationale Frauentag 2015 war für diverse Runden Anlass, die Rolle der Frauen unter allen möglichen

Foto: Marco Urban

So hatte allen voran Landtagspräsidentin Barbara Stamm im Rahmen eines fraktionsübergreifenden Projekts gemeinsam mit den frauenpolitischen Sprecherinnen der Fraktionen in den Bayerischen Landtag geladen. Unter dem Motto „Starke verschiedenen Kulturen und Religionen zu Wort. Anschließend hatten die Landtagsabgeordneten Dr. Ute Eiling-Hütig, Eva Gottstein, Dr. Simone Strohmayr und Verena Osgyan Gelegenheit ihre Vorschläge für mehr Frieden und mehr Toleranz in die Diskussionsrunde einzubringen. Die Vertreterinnen des BBB-Frauenausschusses bezeichneten den fraktionsübergreifenden Aspekt als gelungen, denn die Frauen hatten eines gemeinsam: das gemeinsame Ringen gegen Hass, Vorurteile und Mauern im Kopf. Von nun an soll es jedes Jahr eine Diskussionsrunde unter dem Motto Auftakt war jedenfalls beeindruckend und mehr als gelungen. Ebenfalls aus Anlass des Internationalen Frauentages hatte am 8. März die SPD in das Maximilianeum geladen. Die Generalsekretärin der SPD MdL Natascha Kohnen und die frauenpolitische Sprecherin

MdL Dr. Simone Strohmayr betonten, dass nach dem Gesetz zur Frauenquote für Führungspositionen der nächste Schritt zu einer gleichen Bezahlung der Geschlechter getan werden müsse. Die Vorsitzende des BBB-Frauenausschusses Gerlinde Woppmann wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch im bayerischen der Bezahlung bestehen würden, die sich nicht durch Teilzeit erklären lassen. Auch seien immer noch 71,1 Prozent der Führungspositionen in männlicher Hand. Auch das Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) Dr. Angelika Niebler hatte anlässlich des Internationalen Frauentages zu einer Diskussionsrunde geladen, die unter dem Motto „Bessere Chancen für Frauen und Mädchen durch

reiche. Notwendig sei unter anderem Frauen für Führungsrollen zu fördern, weitere Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Kariere und Familie, ermutigende Vorbilder, eine Aufteilung der Familien- und Hausarbeit unter den Geschlechtern und ein leichter Wiedereinstieg nach einer Familienzeit. MdEP Niebler betonte abschließend und damit hatte sie auch die Zustimmung des BBB-Frauenausschusses, dass die Tätigkeit von Frauen mehr Anerkennung brauche, denn viele Frauenberufe liegen im soEs sind wichtige Berufe, die uns etwas wert sein müssen, so Niebler. Es berichtet Gerlinde Woppmann, Vorsitzende des BBB Frauenausschusses sowie der BBB Kommission für Versorgung

es vor allem um die Frage, warum Frauen im Berufsleben schlechter bezahlt sind und nur selten Führungspositionen bekleiden. Ergebnisse der Analysen waren die Berufswahl, klassische Rollenbilder, prägende Umgebung und fehlende Vorbilder. Einig war man sich, dass mit dem rosaroten Werkzeugkasten der Firma LEGO zwar ein Signal gesetzt werde, dies natürlich nicht

Buchvorstellung Gesundheitsmanagement und Krankheit im Arbeitsverhältnis Der demographische Wandel führt zu alternden Belegschaften. Für den Erhalt der Arbeitsfähigkeit müssen die Unternehmen mehr und mehr präventiven Gesundheitsschutz aufbauen und erkrankten Mitarbeitern erweiterte Hilfen anbieten. Dabei wird auch eine deutlich höhere Berücksichtigung psychischer Belastungen erforderlich werden. Schließlich haben auch die Fälle krankheitsbedingter Beendigung von Arbeitsverhältnissen zugenommen. Die daraus resultierenden Maßnahmen werfen umfangreiche juristische Fragen für Unternehmen und deren Berater auf. Das Werk hilft beim rechtssicheren Aufbau präventiver Angebote in allen Bereichen des Gesundheitsschutzes, bei der Gestaltung von

Eingliederungsmaßnahmen bis hin zur Kündigung langfristig erkrankter Arbeitnehmer. Dr. Jürgen vom Stein/Prof. Isabel Rothe/ Prof. Dr. Rainer Schlegel (Hrsg.),

> Begründung des Arbeitsverhältnisses > Rechtliche und institutionelle Grundlagen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes > Gestaltung von Arbeit und Gesundheit > Krankheit > Betriebliches Eingliederungsmanagement > Kündigung bei Krankheit Konkrete Beispiele aus der Unternehmenspraxis und viele Hinweise zur Gestaltung machen das Werk zu einem unverzichtbaren Arbeitsmittel. Vorteile auf einen Blick – alle Facetten von Gesundheitsschutz in einem Band

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Verlag C.H. Beck, 2015, LIV, 871 Seiten in Leinen Preis: 109,00 Euro ISBN: 978-3-406-66262-1

– Information aus erster Hand - praxisgerecht und übersichtlich Zielgruppe für Personalabteilungen, beratende Anwälte, Betriebsräte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte, Sozialversicherungsträger, Sozialverbände.

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Im Fokus

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Im Fokus

Bayern ist auf gutem Weg Einkommensrunde 2015/2016 Die Einkommensrunde ist komplett: 2,1 Prozent mehr ab 1. März 2015 und weitere 2,3 Prozent ab 1. März 2016 – mindestens aber 75 Euro. Auszubildende erhalten anstelle der linearen Anhebungen Erhöhungen um jeweils 30 Euro. Bayern sorgt für Einheitlichkeit der Einkomgutem Weg.

Unmittelbar nach der Einigung für die rund 800.000 Tarifbeschäftigten der Länder am 28. März 2015 kündigte der bayerische Finanzminister Söder an, das Ergebnis des Tarifabschlusses eins zu eins für die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Freistaats zu übernehmen. Der entsprechende Gesetzentwurf liegt seit Anfang April 2015 vor. Zeitgleich wird auch eine Reihe von Maßnahmen zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf auf den Gesetzgebungsweg gebracht. „Damit setzt Bayern bundesweite Maßstäbe!“, so BBB-Vorsitzender Rolf Habermann, „wir werten das als Anerkennung unserer tagtäglichen Arbeit“. Es waren zähe Verhandlungen, die im Bereich der Tarifbeschäftigten der Länder (TV-L) geführt wurden. Erst in der vierten Verhandlungsrunde konnte eine Einigung erzielt werden, die mit einer Laufzeit 24 Monaten die oben genannten Erhöhungen für die Jahre 2015 und 2016 vorsieht. Die prompte und inhaltsgleiche Übertragung in den Beamtenbereich ist keine Selbstverständlichkeit. Noch bis vor einigen Jahren war es nicht unüblich, mindestens einige Monate Verzögerung teilweise auch unter Abstrichen vorzusehen.

Nun ist es – auch dank der Überzeugungsarbeit des BBB – erklärtes Ziel der Staatsregierung, den Gleichklang zwischen den Beschäftigtengruppen des bay„Bayern ist und bleibt ein fairer Partner seiner Beamtinnen und Beamten“, beton-

der Rückforderung stehen, soweit sich im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen ergeben, womit allerdings in der Regel nicht zu rechnen ist. Dass gleichzeitig Maßnahmen ergriffen werden, die die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben weiter voranbringen,

bleibe die Besoldung in Bayern im Bund-

Dienstes auf breiter Bahn angegangen wird. Es sei ein Gebot der Zeit in diesem Bereich fortschrittliche Möglichkeiten zu

Bayern setzt bundesweite

einer gemeinsamen Arbeitsgruppe hat der BBB die Neuerungen mit dem Finanzmi-

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Finanzen, für Landesentwicklung und Heierhöhten Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger ab dem Zahltag Juni

„Es ist besser in Bayern Beamter zu sein, als woanders“, bekräftigte Finanzminister Dr. Söder bei zahlreichen Gelegenheiten. Der Weg, der schon mit der bundesweit einmaligen Übertragung der Mütterrente in den Beamtenbereich eingeschlagen wurde, und der nun mit dem Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie dem Gleichklang bei der Bezahlung fortgesetzt wird, zeigt, dass es ihm ernst ist.

Bezügemitteilungen darauf hingewiesen, dass die Zahlungen unter dem Vorbehalt

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Staatsminister Dr. Markus Söder im Interview

BBB: Herr Minister, die Nachricht vom TaLänder war gerade über die Ticker gelaufen, da kam schon Ihre endgültige Zusage, das Ergebnis eins zu eins auch auf die Beamten zu übertragen – warum reagiert der Freistaat so viel schneller als die anderen Länder? Wir wollen keine Dienst. Die Übertragung des Tarifergebnisses ist deshalb ein wichtiges und klares Signal an die bayerischen Beamtinnen und Beamten, die im Übrigen zum Teil deutlich mehr als die Kolleginnen und Kollegen in anderen Ländern verdienen. Es ist besser, Beamter in Bayern zu sein. Bayern ist und bleibt ein fairer Partner. Das zeigt sich auch bei der Umsetzung des Neuen Dienstrechts in Bayern. Neben einer fairen Bezahlung sind Beförderungen ein wichtiges Kernelement zur Honorierung der Leistung unserer

Beschäftigten. In den letzten Jahren konnten wir im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern fast 40.000 zusätzliche Beförderungsmöglichkeiten und Höherstufungen

neue Maßstäbe in puncto Familienfreundlichkeit. Dabei halten wir Wort und machen die gemeinsam mit dem BBB erarbeiteten Vorschläge zu geltendem Recht: und ermöglichen eine weitere familienpoliti-

und zusätzliche Beförderungen sind das eine; aber wie sieht es mit den übrigen Arbeitsbedingungen aus? Vor allem die Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird doch on! Das ist richtig, vor allem wenn wir an die demographische Entwicklung in den nächsten Jahren denken. Und auch hier gilt: Es ist besser, Beamter in ren Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

von Angehörigen. Außerdem kann künftig die Altersteilzeit im Blockmodell ohne weiteres mit dem Antragsruhestand kombiniert Dienstzeit im Sinn des Laufbahnrechts anzeichnung, insbesondere bei Elternzeit und familienpolitischer Beurlaubung. Das ist ein ganz klares familienpolitisches Signal: KinNeben diesen Verbesserungen der Vereinbarkeit von Familie und Beruf setzen wir mit dem Gesetz sehr zeitnah die neue Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Besoldung bei begrenz-

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Im Fokus

ter Dienstfähigkeit um. Das bedeutet eine

Fotos: Jens Heilmann

Der Gesetzentwurf des Finanzministeriums ist auf einem guten Weg, wir werden ihn so bald wie möglich in den Landtag bringen. Parallel zum Gesetzgebungsverfahren arbeiten wir daran, im Rahmen der bestehenden Vorschussrichtlinien die Gewährung eines Gehaltsvorschusses bei der Auch die Einführung von Familientagen ist geplant. Damit bauen wir den Vorsprung Bayerns gegenüber anderen Bundesländern weiter aus und werden der Vorbildmilienfreundliche Arbeitsbedingungen voll

BBB: Apropos Familie: Mit der Übertragung der Mütterrente auf die Beamtenversorgung hat Bayern ja vor kurzem erst ein positives Signal gesetzt. Bleibt das ein Alleinstellungsmerkmal Bayerns? In der Tat halten sich der Bund und die anderen Länder in der Frage weiterhin zurück oder haben die Übertragung abgelehnt. Wir halten das aber nicht für gerecht, weil in der Vergangenheit Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Rente sehr wohl auf die Beamten übertragen und dort zum Teil noch stringenter umgesetzt wurden. Das kann es nicht sein. Es ist auch ein klares und wichtiges familienpolitisches Signal, dass Erziehungszeiten von Beamtinnen und Beamten in vergleichbarem Umfang berücksichtigt werden. An dieser Stelle möchte ich auch dem BBB danken. In den BBB-Nachrichten wurde die bayerische Regelung und unser Informationskonzept ausführlich erläutert. Bayerische Beamte werden also nicht nur gut behandelt, sondern auch gut informiert. BBB: Thema Behördenverlagerung. Am 4. März haben Kabinett und Regierungsfraktion einstimmig ihr Behördenverlagerungskonzept beschlossen. Wie geht es jetzt weiter? Wann dürfen die ersten Beamten ihre Kisten packen?

Projektmanager in den Fachressorts kümmern sich gerade um die Planungen im Detail. Jetzt muss ermittelt werden, welche Arbeitsplätze konkret verlagert werden, welche Räumlichkeiten an den neuen Zielstandorten geeignet sind und was dort alles gebraucht wird, damit die neuen Behörden ihren Dienstbetrieb aufnehmen können. Damit alle Verlagerungen fristgerecht bis 2025 umgesetzt werden können, habe ich in meinem Ressort eine ressortübergreifende Projektsteuerung eingerichtet. Erst wenn konkrete Planungen stehen, ist eine Prognose über den Beginn der Verlagerungen möglich. Wichtig ist mir und umziehen werden nur die Beschäftigten, die dies auch wirklich wollen. Zwangs-

BBB: Sie haben immer betont, dass diese Behördenverlagerung anders ablaufen soll als frühere. Was ist der Unterschied? Der größte Unterschied ist, dass Zwangsversetzungen an die neuen Zielstandorte ausgeschlossen sind. Daher muss niemand fürchten, dauerhaft gegen seinen Willen an den neuen Zielstandorten arbeiten zu müssen. Das können die Beschäftigten auch schwarz auf weiß im Personalrahmenkonzept nachlesen. Daran halten wir uns auch. Dies ist ein großer Gewinn für alle Beteiligten in einem

so sensiblen Prozess wie dem der Behördenverlagerung. Auch mit dem Personalrahmenkonzept betreten wir Neuland. Es enthält ein ganzes Paket an Maßnahmen, von der sozialverträglichen Gestaltung der Verlagerungsprozesse über monetäre Anreize bis zu non-monetären Leistungen zum Beispiel im Rahmen der Wohnungsfürsorge. Alle Maßnahmen zusammen sollen den Umsetzungsprozess für die Beschäftigten erleichtern und Perspektiven für die Zukunft bieten. Eine Mobilitätsprämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro soll erstmalig und zusätzlich zu den gesetzlich bereits vorgesehenen Umzugskostenerstattungen den Wechsel an den neuen Zielstandort möglichkeiten können den Einstieg in den neuen Arbeitsplatz erleichtern. Aber auch an die Beschäftigten, die gerne an ihrem bisherigen Standort bleiben wollen, hanahmen und einem ressortübergreifenden Personalmanagement soll der Einstieg in neue Aufgabenbereiche unterstützt werden. Die natürliche Fluktuation wird den Verlagerungsprozess außerdem tatkräftig unterstützen. In den nächsten zehn Jahren als 25 % der Mitarbeiterschaft und damit rd. 1.700 Bedienstete altersbedingt ausscheiden. Allein dadurch kann ein großer Teil der zu verlagernden Stellen neu besetzt

Bayerischer Staatsminister der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Dr. Markus Söder, zusammen mit BBB-Chef Rolf Habermann

Mai/Juni 2015

Seite 13


Im Fokus

Beamte – Besoldungstabellen Bayern 1. März 2015 Gemäß Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 15. April 2015. Vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Bayerischen Landtag. Beträge ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe

2-Jahres-Rhythmus

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus Stufe

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

A3

1.951,00

1.996,38

2.041,80

2.087,21

2.132,61

2.178,02

2.223,42

2.268,83

2.314,22

-

-

-

-

A5

2.031,03

2.084,24

2.137,40

2.190,60

2.243,76

2.296,94

2.350,14

2.403,32

2.456,50

-

-

-

-

A7

2.165,00

2.238,48

2.311,97

2.385,43

2.458,92

2.532,41

-

-

A9

2.360,89

2.422,65

2.523,15

2.623,62

2.724,14

2.824,63

2.893,70

2.962,81

3.031,88

3.100,97

-

A 11

-

2.916,64

3.048,56

3.180,48

3.312,43

3.444,38

3.532,31

3.620,28

3.708,25

3.796,21

3.884,14

-

-

A 13

-

-

-

3.856,64

4.026,51

4.196,34

4.309,58

4.422,82

4.536,07

4.649,30

4.762,55

-

-

-

A 15

-

-

-

-

4.742,39

4.984,56

5.178,31

5.372,02

5.565,76

5.759,51

5.953,23

A 16

-

-

-

-

A6

-

A 10

-

Besoldungsordnung B (Monatsbeträge in Euro) B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

B 10

B 11

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe

Stufe 1 verheiratet/verpartnert

Stufe 2 1 Kind

A 3 bis A 8

120,18

228,08

übrige

126,18

234,08

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 107,90 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 334,43 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,22 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 um je 26,10 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,88 Euro und - in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,66 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt

Grundbetrag

A 3 bis A 4

939,33

A 5 bis A 8

1.059,93

A 9 bis A 11

1.113,85

A 12

1.253,44

A 13

1.285,21

A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 1 BayBesG

1.320,08

Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2: - in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 111,65 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 118,53 Euro

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Im Fokus

Beamte – Besoldungstabellen Bayern 1. März 2016 Gemäß Entwurf des Gesetzes zur Anpassung der Bezüge 2015/2016 vom 15. April 2015. Vorbehaltlich der Verabschiedung durch den Bayerischen Landtag. Beträge ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit.

Besoldungsordnung A Grundgehaltssätze (Monatsbeträge in Euro) 2-Jahres-Rhythmus

Besoldungsgruppe

3-Jahres-Rhythmus

4-Jahres-Rhythmus Stufe

A3

A5

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

2.026,00

2.071,38

2.116,80

2.162,21

2.207,61

2.253,02

2.298,42

2.343,83

2.389,22

-

-

-

-

-

-

-

-

2.106,03

2.159,24

2.212,40

2.265,60

2.318,76

2.371,94

2.425,14

2.478,32

2.531,50

A6 A7

2.240,00

2.313,48

2.386,97

2.460,43

2.533,92

2.607,41

2.659,85

2.712,33

2.764,82

-

A9

2.435,89

2.497,65

2.598,15

2.698,62

2.799,14

2.899,63

2.968,70

3.037,81

3.106,88

3.175,97

-

A 10

-

A 11

-

2.991,64

-

-

-

A 15 A 16

A 13

3.123,56

3.255,48

3.388,62

3.523,60

3.613,55

3.703,55

3.793,54

3.883,52

3.973,48

-

-

3.945,34

4.119,12

4.292,86

4.408,70

4.524,54

4.640,40

4.756,23

4.872,09

-

-

-

-

-

-

4.851,46

5.099,20

5.297,41

5.495,58

5.693,77

5.891,98

6.090,15

-

-

-

-

Besoldungsordnung B (Monatsbeträge in Euro) B2

B3

B4

B5

B6

B7

B8

B9

B 10

B 11

7.073,93

7.490,38

7.926,58

8.427,04

8.899,61

9.359,33

9.838,45

10.433,37

12.280,79

12.756,94

Anwärtergrundbetrag (Monatsbeträge in Euro)

Familienzuschlag (Monatsbeträge in Euro) Besoldungsgruppe

Stufe 1 verheiratet/verpartnert

Stufe 2 1 Kind

A 3 bis A 8

122,94

233,32

übrige

129,08

239,46

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 110,38 Euro, für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 342,12 Euro. Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5: Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,34 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind - in der Besoldungsgruppe A 3 um je 26,70 Euro, - in der Besoldungsgruppe A 4 um je 21,36 Euro und - in der Besoldungsgruppe A 5 um je 16,02 Euro. Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

Eingangsamt, in das der Anwärter oder die Anwärterin nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintritt A 3 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage gemäß Art. 33 Satz 1 BayBesG

Anrechnungsbetrag nach Art. 35 Abs. 2: - in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 8 114,22 Euro - in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 121,26 Euro

Mai/Juni 2015

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Grundbetrag


Im Fokus

Tarif – Entgelttabellen TV-L 2015/2016 Entgelttabelle 2015 zu § 15 TV-L – AT — gültig vom 1. März 2015 bis 29. Februar 2016. Entgelttabelle 2016 zu § 15 TV-L – AT — gültig vom 1. März 2016 bis 31. Dezember 2016. Beträge ohne Gewähr und Anspruch auf Vollständigkeit; vorbehaltlich der endgültigen Abstimmung.

TV-L AT ab 1. März 2015 TV-L ( TdL )

Entgelttabelle ( + 2,10 % )

EG

Stufe 1

Stufe 2

Stufe3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15Ü

5.183,13

5.753,10

6.294,01

6.648,80

6.736,05

-

14

3.729,09

4.136,20

4.374,67

4.735,28

5.287,81

-

13

3.438,28

3.816,32

4.019,89

4.415,39

4.962,10

-

11

2.978,79

3.298,69

3.537,14

3.897,74

4.421,21

9

2.536,75

2.810,11

2.949,71

3.333,58

3.636,03

-

7

2.222,68

2.461,14

2.618,18

2.734,50

2.827,58

2.908,98

5

2.088,90

2.309,92

2.426,25

2.536,75

2.624,00

2.682,16

3

1.955,13

2.164,52

2.222,68

2.315,74

2.391,35

2.455,32

2

1.803,91

1.995,84

2.054,02

2.112,17

2.245,94

2.385,54

1

-

-

-

-

10

-

6

TV-L AT ab 1. März 2016 TV-L ( TdL )

Entgelttabelle ( + 2,30 % mindestens + 75 € )

EG

Stufe 1

Stufe 2

Stufe3

Stufe 4

Stufe 5

Stufe 6

15Ü

5.302,34

5.885,42

6.438,77

6.801,72

6.890,98

-

14

3.814,86

4.231,33

4.475,29

4.844,19

5.409,43

-

3.517,36

3.904,10

4.112,35

4.516,94

5.076,23

-

3.053,79

3.374,56

3.618,49

3.987,39

4.522,90

9

2.611,75

2.885,11

3.024,71

3.410,25

3.719,66

-

7

2.297,68

2.536,14

2.693,18

2.809,50

2.902,58

2.983,98

5

2.163,90

2.384,92

2.501,25

2.611,75

2.699,00

2.757,16

3

2.030,13

2.239,52

2.297,68

2.390,74

2.466,35

2.530,32

2

1.878,91

2.070,84

2.129,02

2.187,17

2.320,94

2.460,54

1

-

-

11 10

-

6

Seite 16


Bund

Bund

Girls`Day: Mehr weibliche Fachkräfte in technische Berufe Helene Wildfeuer, Vorsitzende der dbb bundesfrauenvertretung, hat anlässlich des diesjährigen Girls‘Day-Mädchen-Zukunftstages am 23. April auf die Wirkung der Initiative hingewiesen: „Der Einsatz des öffentlichen Dienstes und der Unternehmen beim Girls‘Day zeigt Wirkung: In den vergangenen Jahren hat es eine Steigerung der Anteile weiblicher Fachkräfte in technischen Berufen gegeben, insbe-

sondere in Elektroberufen, im Flug- und Allein in den Elektroberufen sei die Zahl der Absolventinnen seit 2006 um nahezu 50 Prozent gestiegen. Die dbb bundesfrauenvertretung ist als Bündnispartnerin des Girls‘Day-Mädchen-Zukunftstages aktiv. Wildfeuer: „Wir setzen uns dafür ein, dass Mädchen und natürlich auch Jungen unabhängig von

überkommenen Klischees frei in ihrer Berufswahl sind und sich entsprechend ihrer Im Fokus des Girls‘Day stehen Berufe, in denen der Anteil der Frauen in Ausbildung und Anstellung bei weniger als 40 Prozent liegt. Diese finden sich vorwiegend im sogenannten MINT-Bereich: Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik.

3. Forum Behindertenpolitik: Zeit ist reif für mehr Teilhabe

-

-

-

Grünes Licht für mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen hat der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt gefordert. Seit Jahren sei ein Bundesteilhabegesetz überfällig, kritisierte Dauderstädt und forderte die Bundesregierung auf, dieses im Koalitionsvertrag formulierte Vorhaben möglichst zügig in die Tat umzusetzen. Diese umfasse sämtliche Lebensbereiche – von der beruflichen über die soziale und kulturelle bis hin zur politischen Partizipation. Verena Bentele, Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter

Menschen, und Gabriele Lösekrug-Möller, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, unterstrichen ebenfalls Wichtigkeit und Bedeutung des geplanten Teilhabegesetzes und warben für die Einbeziehung aller Beteiligten. thematisierte Dr. Gerd Landsberg, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes.

Familienpaket bringt Verbesserungen beim Kindergeld und Kinderfreibetrag

-

> Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro > Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

-

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

> Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro > Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

Mai/Juni 2015

> Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind > Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

> Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

Seite 17


Tarif

Tarif

Anhörung im Bundestag dbb lehnt Gesetzentwurf zur Tarifeinheit ab

Foto: © sborisov

Nicht nur der dbb sieht Verfassungswidrigkeit

-

-

Bundestags-Ausschusses für Arbeit und

Grundgesetz gewährleistet Koalitionsfreiheit

rer Wahl entscheiden. Die Koalitionsfreiheit in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gibt ihnen das Recht, „zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingunstandsfeste Grundrecht ist ausdrücklich „für tet. Es bleibt den Beschäftigten überlassen, chenübergreifenden oder weltanschaulich ausgerichteten Gewerkschaft anschließen und wen sie mit der Vertretung ihrer Interessen in Tarifverhandlungen betrauen. Die Bundesregierung möchte dies nun ändern, weil so genannte „Spartengewerkschaf-

Wie wir wiederholt berichtet hatten, ist nach Auffassung des dbb beamtenbund und tarifunion, namhafter Verfassungsjuristen, Arbeitsrechtler, Wirtschaftsinstituten und einer Vielzahl weiterer Gewerkschaften das von der Bundesregierung im März 2015 in das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren eingebrachte Tarifeinheitsgesetz verfassungswidrig. Es steht im klaren Widerspruch zur Koalitionsfreiheit und schafft ein Zweiklassensystem von Gewerkschaften. Denn sollte allein die mitgliederstärkste (branchenübergreifende) Gewerkschaft im Betrieb die Tarifhoheit haben, würden berufsspezifische Arbeitnehmervereinigungen, beispielsweise zahlreiche Fachgewerkschaften unter dem Dach des dbb beamtenbund und tarifunion, daran gehindert, eigene Tarifverträge für ihre Mitglieder abzuschließen. Zugleich würden die Mitglieder der kleineren Gewerkschaft faktisch ihres Streikrechts beraubt und auf die Friedenspflicht des Mehrheitstarifvertrages verwiesen. Dauderstädt kündigte an, das Gesetz in jedem Fall vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.

Arbeitnehmer können in der Bundesrepublik Deutschland frei über die Gewerkschaft ih-

Praktikanten-Richtlinien der TdL Aus aktuellem Anlass weist das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf Folgendes hin: Für die Praktikantinnen und Praktikanten, die nicht unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, gelten die Praktikanten-Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) vom 14. April 2010 bis zu einer grundlegen-

den Anpassung der aktuellen Sach- und Rechtslage vorerst weiter. Für die Praktikantinnen und Praktikanten, die unter den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen, gelten die Praktikanten-Richtlinien ebenfalls weiter; die in Abschnitt II Unterabschnitt A der Praktikanten-Richtlinien ausgewiesenen Vergütungen bzw. die vom Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung

und Heimat vorgegebenen Höchstgrenzen sind maßgebend, es ist jedoch mindestens der für die geleisteten Stunden zustehende Mindestlohn zu zahlen. Im Übrigen hat das Finanzministerium darauf hingewiesen, dass die PraktikantenRichtlinien zeitnah generell überarbeitet und anschließend bekanntgegeben werden.

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Tarif

Foto: Conor Crowe

Streiks im Sozial- und Erziehungsdienst

-

Da auch nach fünf Terminen bei den Verhandlungen über Eingruppierungsverbesserungen im Sozial- und Erziehungsdienst keine Annäherung erreicht werden konnte, hat der dbb diese am 22. April 2015 in Berlin für gescheitert erklärt. Ferner beschloss das zuMitgliedsgewerkschaften eine Urabstimmung über unbefristete Streiks einzuleiten.

-

Der dbb strebt deshalb praxisnahe Ergebnisse an, die eine echte Wertschätzung für die Leistungen der Beschäftigten darstellen. Neben grundsätzlichen Fragen zur Eingruppierung geht es bei den Verhandlungen auch um Neuregelungen für Leitungspositionen sowie ein verbessertes Gesundheitsmanagement.

Eindeutiges Votum – Mit 96,53 Prozent haben die Kolleginnen und Kollegen im Sozial- und Erziehungsdienst ein eindeutiges Votum abgegeben: Streik gegen Stillstand ist das Ziel, wenn aufgrund dessen Kolleginnen und Kollegen die Kitas oder die sozialen Einrichtungen ihrer Kommune geschlossen halten. Es unterstützt die Position der dbb Verhandlungs-

abspeisen zu lassen, sondern umfassende Verbesserungen zu fordern. Die Arbeitgeber hatten bis zum Schluss kein Angebot zu grundsätzlichen Eingruppierungsverbesserungen der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst vorgelegt, sondern lediglich gen einiger weniger ausgesuchter Bereiche vorgestellt. Am 6. Mai 2015 erteilte der dbb für die Zeit ab dem 8. Mai 2015 bis auf Weiteres die grundsätzliche Freigabe zu Streikmaßnahmen für alle Tarifbeschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die unter die Eingruppierungsmerkmale des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD (Eingruppierung Sozial- und Erziehungsdienst) fallen.

Flächendeckende Streiks lem kommunale Kitas bestreikt. Zusätzlich führte der dbb bisher Streikkundgebungen in Aachen und Bonn durch. Bei der Kundgebung am 18. Mai 2015 in Bonn warnte der zweite Vorsitzende des dbb und Fachvorstand Tarifpolitik, Willi Russ, die Arbeitgeber vor weiteren Verzögerungen: „Kitas sind längst zu Stätten frühkindlicher Bildung geworden, mit ein bisschen spielen ist es schon lange nicht mehr getan. Deshalb ist die Forderung nach einer besseren Eingrupschleunigst ein Angebot der Arbeitgeber her, dass diesen Namen auch verdient. „Wir haben einen langen Atem und lassen uns nicht

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Mai/Juni 2015

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Recht

Beamtenrecht Überblick: Die dienstliche Beurteilung Sowohl bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten bzw. Beförderung als auch im Rahmen der Teilnahme urteilung enthalten? Was ist bei der Überprüfung zu beachten? Welche rechtlichen Schritte sind möglich? Der Beitrag soll einen Überblick über die wesentlichen Grundlagen zur dienstlichen Beurteilung geben. Rechtsgrundlagen

Beurteilung

Die dienstliche Beurteilung von BeamNach Art. 61 LlbG ist den Beamtinnen des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) näher geregelt. Außerdem existieren sog. materielle Beurteilungsrichtlinien (Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht, VV-BeamtR). Sie sind ressortübergreifend geltende, normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften. Die einzelnen Ressorts können zudem weitere konkretisierende, bzw. im Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auch Nr. 1.3 des Abschnitts 3 der VV-BeamtR).

Allgemeine Grundsätze In der Rechtsprechung und in der Literatur haben sich allgemein gültige Grundsätze zur dienstlichen Beurteilung herauskristallisiert: > Sie muss nach streng sachlichen und objektiven Gesichtspunkten erfolgen. Sie ist eine individuelle, auf die Person bezogene Bewertung. > Der zuständige Beurteiler handelt eigenverantwortlich. > Es ist dem Beurteiler überlassen, in welcher Weise er sich die erforderlichen Erkenntnisse über Eignung, Leistung und Eindrücke sind nicht zwingend erforderlich. > Eine Beurteilung muss es Dritten ermöglichen, sich ein klares Bild von dem Leistungsvermögen und der Eignung des zu Beurteilenden zu machen. > Innerhalb einer Vergleichsgruppe müssen (möglichst) einheitliche Beurteilungsmaßstäbe zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit eingehalten werden. Es ist zu beachten, dass jede Beurteilung ihre Aussagekraft erst aufgrund der Relation zu anderen Beurteilungen gewinnt. > Jede periodische Beurteilung ist selbstständig, bezogen auf den jeweiligen, ihr zugrunde liegenden Beurteilungszeitraum.

Eine bestimmte Form ist dafür nicht vorgesehen (möglich z.B. durch Vorlesen oder mittels Gewährung der Einsichtnahme). Dem Beamten ist eine Ausfertigung bzw. ein Abdruck der Beurteilung auszuhändigen (vgl. Nr. 10.6 Satz 7 Abschnitt 3 der VV-BeamtR). Das Leistungslaufbahngesetz sieht gesprächs vor.

Überprüfung von dienstlichen Beurteilungen Nach Art. 60 Abs. 2 Satz 1 LlbG die dienstliche Beurteilung von den gesetzten Dienstbehörden überprüft. 60 Abs. 2 Satz 4 LlbG sieht allerdings

wird vorArt. eine nen Geschäftsbereiche vor. Danach können die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich bestimmen, in welchen Fällen auf die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung verzichtet werden kann. Davon haben die meisten Ressorts auch gebraucht gemacht. Eine Überprüfung der Beurteilundaher grundsätzlich nur statt, wenn Einwendungen gegen die dienstliche Beurteilung erhoben wurden. Die Einzelheiten regelt jedes Ressort in eigener Zuständigkeit.

Gerichtliche Überprüfbarkeit Aufgrund fehlender Außenwirkung ist die dienstliche Beurteilung kein Verwaltungsakt. Sie ist aber trotzdem – wenn auch nur eingeschränkt – verwaltungsgerichtlich nachprüfbar (u. a. BVerwG vom 22.09.1988, Az. 2 C 35/86). Die Monatsfrist, wie sie bei der Widerspruchseinlegung gegen einen Verwaltungsakt gilt, ist daher nicht zu beachten. Eine zeitliche Grenze für ein Vorgehen gegen die dienstliche Beurteilung kann daher nur die Verwirkung sein.

Die Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung > gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, > von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, > allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, > sachfremde Erwägungen angestellt oder > gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Darüber hinaus ist eine Kontrolle des Inhalts der dienstlichen Beurteilung durch das Gericht oder gar eine Ersetzung durch eine eigene Beurteilung grundsätzlich nicht möglich. Dies liegt daran, dass die in der dienstlichen Beurteilung enthaltenen persönlichkeitsbedingten Werturteile (Bewertungen) subjektiv sind. Der Beamte hat aber Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihm seine Werturteile durch weitere, auch schriftliche Darlegung erläutert und konkretisiert und sie dadurch nachvollziehbar macht.

Beispiele für mögliche Fehler 1. Die periodische Beurteilung ist dann fehlerhaft, wenn wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums nicht zum Gegenstand einer Beurteilung gemacht werden. 2. Das Unterlassen einer periodischen Beurteilung bzw. zu spät erstellten periodischen Beurteilung kann Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener oder verspäteter Beförderung begründen. Allerdings bedarf es eines Kausalzusammenhangs zwischen 3. Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbst Beurteilenden gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Eine Besorgnis der Befangenheit reicht dafür allerdings nicht aus. sprächs nach Art. 61 LlbG hat dagegen keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Beurteilung. Es fehlt an der Kausalität für

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Recht

Abschlagszahlung für besonders teure Medikamente bei Dauererkrankung

BayVGH: Wechsel von Voll- in Teilzeit

Schwerwiegende Erkrankungen erfordern oft die Behandlung mit sehr teuren Medikamenten. Da diese Krankheiten meist über einen längeren Zeitraum andauern, kann

In dem Beschluss vom 24. März 2015 (Az. 3 ZB 14.87) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nur dann anteilig gekürzt wird, sofern der Urlaub noch in Vollzeit hätte genommen werden können. Der Kläger hat es für irrelevant gehalten, ob der übertragene Urlaub vor dem Übergang in die Teilzeit hätte eingebracht werden können und verweist auf die dazu ergangene Rechtsprechung des Europäischen scheidung, EuGH, Urteil vom 22.04.2010,

Beihilfeberechtigten vor erhebliche Probleme stellen. Unter den folgenden Voraussetzungen soll deshalb von den Beihilfestellen künftig ein Abschlag zu teuren Aufwendungen für Medikamente gewährt werden: > Es liegt eine notwendige Behandlung von absehbar längerer Dauer vor. Der Nachweis muss durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen, die > Angaben zur Erkrankung, die eine Dauermedikation erforderlich macht, > den Namen des erforderlichen Medikaments, > den Umfang der Medikation enthält. > Die Arzneimittelkosten betragen pro Medikament mindestens 1.000 €/ Monat

(nicht selten wird das beispielsweise im Rahmen einer Chemo-Therapie der Fall sein). Der Nachweis muss durch eine Bescheinigung der Apotheke über den Preis des Medikaments erfolgen. > die Beihilfe für die Dauermedikamente – unabhängig von sonstigen Krankheitsaufwendungen – unverzüglich zu beantragen. Da einerseits der Beihilfeberechtigte verumgehend einen Beihilfeantrag mit dem quittierten Arzneimittelbeleg zu stellen, soll andererseits auch sichergestellt werden, dass dieser Beleg – vergleichbar einem Antrag mit hohen Aufwendungen – in der Bearbeitung vorgezogen wird. Denn nur so ist die vorgeschlagene einmalige Abschlagsgerung aus Eigenmitteln zu vermeiden.

Urlaubsabgeltung: Übertragung auf schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte Zum 1. August 2014 sind neue Regelungen zur Urlaubsabgeltung in der bayerischen Urlaubsverordnung (UrlV) in Kraft getreten. Danach ist Beamtinnen und Beamten bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses ein Urlaub abzugelten, wenn die vorherige Einbringung auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war (vgl. BBB Nachrichten 7/8-2014, Seite 8). In Hinblick auf die Gleichbehandlung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs mit dem Haupturlaub wird auch der Zusatzurlaub nach § 125 Sozialgesetzbuch

IX in die Abgeltungsregelung miteinbezogen. Geregelt sind die Modalitäten des Zusatzurlaubs in den Teilhaberichtlinien. Eine entsprechende Änderung der Teilhaberichtlinien soll im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Richtlinien erfolgen. Bis dahin soll bei einer möglichen Abgeltung des Zusatzurlaubs bei schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten entsprechend den Regelungen in der UrlV verfahren werden, wenn die vorherige Einbringung auf Grund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war.

> Ein Auszug aus den Urteilsgründen entSeite 31

Reisekosten für Personalratsmitglieder und Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Beschluss vom 8. November 2012 (Az. 6 P3.12) entschieden, dass der Kostentragungsanspruch auf Reisekostenvergütung von Mitgliedern der Personalvertretung antragsunabhängig ist und der dreijährigen Verjährung unterliegt. Die reisekostenrechtlichen Bestimmungen sind hingegen nicht anwendbar. Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich auf die bayerische Rechtslage zu übertragen. Daher ergibt sich Folgendes:

EuGH, Urteil vom 13.6.2013, Az. C-415/12). Dem hat der VGH München widersprochen und festgestellt, dass die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Resturlaubs nicht gegen Unionsrecht verstößt, denn der Kläger hätte seinen Urlaub in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, nehmen können. Der EuGH habe in mehreren Entscheidungen eine Quotierung des Urlaubs davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte. Darüber hinaus obliege es nicht der Einschätzung des Beschäftigten, ob seinem Urlaubsanspruch dienstliche Interessen entgegenstehen, sondern dem Dienstherrn, der im Rahmen eines Urlaubsantrags darüber zu entscheiden gehabt hätte. Nur bei Ablehnung des Urlaubsantrags hätte der Urlaub ungekürzt übertragen werden müssen (siehe auch Seite 31; BBB-Nachrichten 1/2-2014, Seite 7).

> Der Anspruch der Mitglieder des Personalrats auf Reisekostenvergütung nach Art. 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bayerisches Personalvertretungsgesetz (BayPVG) verjährt gemäß Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB) nach drei Jahren. > Für den Anspruch auf Reisekostenvergütung der Stufenvertretung für Fahrten zwischen Wohnung und dem Dienstort, bei dem der Sitz der Geschäftsstelle der

Mai/Juni 2015

Stufenvertretung gebildet ist, nach Art. 54 Abs. 1 Satz 3 BayPVG gilt weiterhin gemäß Art. 3 Abs. 5 BayRKG die Ausschlussfrist von sechs Monaten. Die Rechtsprechung des BVerwG ist darauf nicht übertragbar. > Der Anspruch auf Reisekostenvergütung von Mitgliedern der Schwerbehindertenvertretung nach § 96 Abs. 8 SGB IX verjährt ebenfalls nach 3 Jahren.

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Recht

Grundsatzurteil zur Richterbesoldung

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 (Az. 2 BvL 17/09 u.a.) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Amtsangemessenheit der Richterbesoldung verschiedener Bundesländer entschieden. Danach war die R 1 Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Jahren 2008 bis 2010 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Die R 1 Besoldung in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 und die R 3 Besoldung in Rheinland-Pfalz ab dem 1. Januar 2012 genügte hingegen den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Konkrete Maßstäbe für Besoldung der Richter und Staatsanwälte Ausgangspunkt der gerichtlichen Beurteilung bildete Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG), der eine Besoldungshöhe verlangt, die amtsangemessen ist. Der Dienstherr ist angemessen zu alimentieren. Welche Besoldung im Rahmen des Alimentationsprinzips angemessen ist, konnte der Staat als Dienstherr im Rahmen seines Ermessens weitgehend frei entscheiden. Diese Spielräume haben die Verfassungsrichter für die Besoldung der Richter und Staatsanwälte nun eingeschränkt und konkretisiert.

Drei Prüfungsschritte notwendig Nach Ansicht des BVerfG sind im Rahmen einer Gesamtschau drei Prüfungsschritte vorzunehmen, anhand derer die untere Grenze der amtsangemessenen Alimentation zu bestimmen ist. Der besteht in der Vermutung der verfassungswidrigen Alimentation durch Ermittlung eines durch Zahlenwerte konkretisierten Orientierungsrahmens aufgrund von volkswirtschaftlich nachvollziehbaren Parametern, und zwar > entwicklung und den Tarifergebnissen von größer als 5 Prozent des Indexwertes bei einem Betrachtungszeitraum von zurückliegenden 15 Jahren; > der Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindexes von mindestens 5 Prozent des Indexwertes über einen Zeitraum von 15 Jahren; > der Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes von mindestens 5 Prozent über einen Zeitraum von 15 Jahren; > der Abweichung der Abstände der Bruttogehälter in den Besoldungs-

gruppen (systeminterner Besoldungsvergleich) von mindestens 10 Prozent zwischen zwei vergleichbaren Besoldungsgruppen in den zurückliegenden 5 Jahren; > der Abweichung des jährlichen Bruttoeinkommens zum Bund und anderen Ländern von 10 Prozent im gleichen Zeitraum. Sofern mindestens drei dieser Parameter erfüllt sind, besteht zunächst die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Im Falle einer beim 1. Prüfungsschritt festgestellten Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation erfolgt im die Bestätigung oder die Widerlegung der festgestellten Vermutung anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien. Ausschlaggebend sind:

der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten kollidiert, ist er im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Verfassungsrang hat namentlich das Verbot der Neuverschuldung. Der Vorwirkung des Art. 143 d Abs. 1 S. 4 GG setzgeber auch bei der Anpassung der Bezüge der Richter und Beamten Rechnung lichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung vermögen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung jedoch nicht einzuschränken; andernfalls liefe die Schutzfunktion des Art. 33 Abs. 5 GG ins Leere. Auch das besondere Treuenicht dazu, stärker als andere zur Konsoli-

> das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft sowie die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und Beanspruchung; > die Feststellung der Möglichkeit der zierter Kräfte über einen Zeitraum von fünf Jahren; > das Wiederspiegeln der besonderen Qualität der Tätigkeit und Verantwortung in der Höhe der Besoldung; > die Bewertung der Amtsangemessenheit der Alimentation im Lichte des Niveaus der Beihilfe- und Versorgungsleistungen (Salamitaktik); > die Sicherung der Attraktivität des Vergleich der Besoldungshöhe mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten

Verantwortung in der Privatwirtschaft. Wird nach den ersten beiden Prüfungsschritten grundsätzlich eine verfassungswidrige Unteralimentation festgestellt, ist in einem zu untersuchen, ob diese zu rechtfertigen ist. Der Grundsatz

Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein wältigung von Ausnahmesituationen in Angesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.

Erstes Fazit Die Entscheidungen sind zu begrüßen, da erstmalig für alle Gesetzgeber verbindliche Kriterien benannt wurden, anhand derer die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung objektiv zu bestimmen ist. Laut Finanzministerium entspricht die bayerische Richterbesoldung in vollem Umfang den vom BVerfG vorgegebenen Anforderungen. Ob und inwieweit die – naheliegende – Übertragung der Anforderungen auf andere Besoldungsordnungen zu erfolgen hat, wird sich aus weiteren vor dem BVerfG noch anhängigen Verfahren ergeben.

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Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Landwirte-Rente darf auf Versorgung angerechnet werden -

Ruhensregelung keinen Verstoß gegen die AliStrukturprinzipien des Berufsbeamtentums

-

Der Kläger leistete für seine bewilligte und Forstwirtschaftliche Alterskasse. Seine Versorgungsbezüge werden daher seit dem Bezug dieser Rente entsprechend zum Ruhen gebracht. Ein Ausnahmetatbestand des Art. 85 Abs. 5 BayBeamtVG, wonach es zu keiner Anrechnung bei freiwilligen Beitragsleistungen oder einer Höherversicherung käme, ist nicht gegeben. Auch die Tatsache, dass die Beitragsleistung aus einer genehmigten Nebentätigkeit resultiert, ändert an der Anwendbarkeit des Art. 85 BayBeamtVG nichts. Die Richter verneinten eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG bzw. Art. 103 Abs. 1 der Bayerischen Verfassung (BV), da der Kläger seine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ungekürzt erhalte. Die Verfassungsmäßigkeit der Kürzung der Versorgungsbezüge ist an der Sonderregelung des Art. 33 Abs. 5 GG, Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV zu prüfen. Die Richter sahen in der

Beamten und seine Familie lebenslang – und damit auch nach Beendigung seines aktiven Dienstes – angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundene Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dabei steht dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum zu.

Kassen möglich

sich der Dienstherr aber (soweit zum Aspekt der Kostenersparnis noch weitere im System selbst angelegte rechtfertigende Gründe kommen) durch den Verweis auf Einkünfte en, die ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt ist. Um eine solche Kasse handelt es sich bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Alterskasse. Zwar beruhe es auf einer zusätzlichen Eigenleistung des Versorgungsberechtigten, dass ihm überhaupt eine über die Beamtenversorgung hinausgehende

Altersversorgung zustehe. Eine Anrechnung sei aber gerechtfertigt, da auch die Landwirte-Rente in ihrer Höhe durch soziale Komponenten bestimmt werde, die sich in beiden Versorgungssystemen überschneiden, und unberücksichtigt lassen, dass die erfassten Tatbestände bereits zur Begründung oder Erhöhung des jeweils anderen Versorgungsanspruchs führen, wie z. B. die Sicherung des Existenzminimums. Damit sei eine Anrechnung gerechtfertigt. Der Regelung steht auch nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot entgegen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG bzw. Art. 118 Abs. 1 BV liege nicht vor. Der Gleichheitssatz werde nicht verletzt, wenn ein Landesgesetzgeber innerhalb seines Kompetenzbereiches von der Gesetzgebung des Bundes oder anderer Länder abweichende Regelungen tungsregelung zwischen zum 1. Januar 2011 schon vorhandenen, und ab Inkrafttreten neu hinzukommenden Versorgungsempfängern, unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Noch steht die Nichtzulassungsbeschwerde der Revision zum Bundesverwaltungsgericht an. Das Verfahren wird im Rechtsschutz des BBB geführt.

Verfassungswidrige Anrechnung von Betriebsrenten Festsetzungen werden korrigiert Mit Urteil vom 11. Februar 2015 hatte Bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) festgestellt, dass die Anrechnung von Betriebsrenten auf die Versorgung verfassungswidrig ist (vgl. BBBNachrichten 3/4-2015, Seite 22 und 31). Die mit dem Neuen Dienstrecht in Bayern in den Katalog der anzurechnenden Rentenleistungen aufgenommene Regelung (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BayBeamtVG) wurde für nichtig erklärt. Auch die Verwaltungsvorschrift Nr. 85.1.6 ist folglich gegenstandslos.

Auswirkungen ergeben sich aber auch bei der Anrechnung von Vordienstzeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 24 Abs. 4 BayBeamtVG. Danach sollen Kannvordienstzeiten nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden, als die Summe der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge und die sonstigen, während der Kannvordienstzeit erworbenen Versorgungsleistungen nicht die Höchstgrenze des Art. 85 Abs. 2 BayBeamtVG überschreitet. Eine Einschränkung der Berücksichtigung

Mai/Juni 2015

einer Kannvordienstzeiten ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn und soweit Ansprüche auf sonstige Versorgungsleistungen gerade in dieser Zeit erworben wurden. Bei Betroffenen wird die Ruhensregelung widerrufen und eine gegebenenfalls notwendige Korrektur der ruhegehaltfähigen Kannvordienstzeiten vorgenommen. Bei der Umsetzung, so die Anweisung des Finanzministeriums, darf es nicht zu einer Schlechterstellung einzelner Betroffener kommen.

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Recht

Zur Vererblichkeit von Mehrarbeitsvergütungen Besoldung für den Sterbemonat und Ansprüche auf Nachzahlungen aus früherer Zeit stehen im Todesfall den Erben zu. Auch die Mehrarbeitsvergütung stellt Besoldung dar und ist damit grundsätzlich vererblich. Allerdings kommt sie nur in engen Grenzen statt eines vorrangigen Freizeitausgleichs in Betracht. Nur selten gibt es daher einen vererbbaren Anspruch. Eine umfangreiche Klarstellung seiner Einschätzung ist hierzu aus dem Finanzministerium ergangen (FMS 23-P 1537-1/2 v. 1. April 2015). Für schriftlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus kann eine Vergütung gewährt werden, soweit die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres (=Zwölfmonatszeitraum) ausgeglichen werden kann. Die Gewährung einer Dienstbefreiung geht damit dem Anspruch auf Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung immer vor. Eine Ausnahme gilt nur, wenn das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die einer Dienstbefreiung entgegenstehen, von vornherein feststeht.

Zwingende dienstliche Gründe Zwingend sind die dienstlichen Gründe, wenn der Freizeitausgleich die Aufgabenerfüllung der Behörde nicht unerheblich beeinträchtigen würde. Persönliche Gründe, die der Dienstbefreiung entgegenstehen,

sind nicht ausreichend (vgl. auch Urteil des BayVGH vom 17.09.2014, Az. 3 ZB 1.3.1516).

Jahresfrist Aber auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist ist die Zahlung der Vergütung nicht zwingend. Von der dann erst bestehenden Möglichkeit kann abgesehen werden, wenn in einer noch zumutbaren Zeitspanne, d.h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt.

Wann gehört Mehrarbeitsvergütung zum Erbe? Grundsätzlich kann daher frühestens ein Jahr nach Leistung der Mehrarbeit ein vererbbarer Anspruch auf Vergütung entstehen. Vorher hat in der Regel Freizeitaus-

jetzt eine ausreichende Aus Fürsorge der Familie zuliebe. Gerade Sicherheit. Aus gutem Grund. Zum 1. Januar 2004 wurde die Beihilfe zu den Bestattungkosten gestrichen. Auch für gesetzlich Versicherte ist im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung

gleich zu erfolgen. Dieser Freizeitausgleich kann wegen Eintritt des Todesfalls nicht erfüllt werden, ohne dass ein Anspruch auf Vergütung entsteht. (Auch Beamte, die nach längerer Erkrankung in den Ruhestand Abgeltung ihrer geleisteten Mehrarbeit). Aber auch nach Ablauf des Jahreszeitraums liegt es im Ermessen des Dienstherrn, ob eine Vergütung gezahlt oder Dienstbefreiung gewährt werden soll, wobei entscheidend auf die dienstlichen Belange und die Beeinträchtigung des Dienstbetriebs durch den Freizeitausgleich abzustellen ist. Die als Freizeitausgleich angesammelten Stunden für Mehrarbeit wandeln sich mit dem Tode des Berechtigten nicht in einen Anspruch auf Auszahlung an die Erben um. der Mehrarbeitsvergütung an die Erben grundsätzlich nicht erfolgen.

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des Gesundheitssystems das so genannte Sterbegeld zum 1. Januar 2004 ersatzlos gestrichen worden. Aus unserer Sicht ist die private Vorsorge für den Sterbefall unbedingt erforderlich, selbst wenn das Thema für viele immer noch ein Tabu ist. Nach Angaben des Bundesverbandes

Bildungs- und Förderungswerk

des Bayerischen Beamtenbundes

der Bestattungsunternehmen liegen bei realistischer Betrachtung die Kosten einer Bestattung (z.B. Bestatterleistungen, Friedhofsgebühren. Grabstein, Trauerfeier, usw.) zwischen 5.000 und 10.000 Euro.

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Recht

Tarifrecht Keine Entgeltfortzahlung bei Erholungskuren

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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen zung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist. Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im

Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog. Ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Untereine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die KlägeEntgeltfortzahlungsgesetz als auch nach dem TV-L stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, sie begehrte daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen. Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit eingangs genanntem Urteil die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des Entgelt-

fortzahlungsgesetzes und des TV-L nicht als gegeben angesehen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aus wie nach dem TV-L. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Kranken-

oder

Verletztengeld

gewährt stützungsgeld für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage (§ 44 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch). Bei jeder Gewährung -

Foto: © Photocreo Bednarek

Arbeitgeber gewährt wird oder nicht. Für (Arbeitstage) dem Landesamt für Finanzen umgehend mitzuteilen. Das Landesamt für Finanzen erstellt daraufhin die entsprechende Entgeltbescheinigung für die Fest-

Angehörigen

Beschäftigte haben seit 1. Januar (FPfZG) einen Anspruch, von der Arbeitsleistung für längstens 24 Monate (Höchstdauer) teilweise freigestellt zu werden,

in

häuslicher

Umgebung

beitszeit wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen (§ 2 Abs. 1 FPfZG). Im Fall der kurzzeitigen Arbeitsverhinfortzahlung vom Arbeitgeber und kein

Mai/Juni 2015

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat in einem Schreiben vom 25. März 2015 hierzu eingehende Erläuterungen, insbesondere auch dem einzuhaltenden Verfahren, abgegeben. Das Schreiben ist im Intranet abrufbar (www.stmf.bybn.de) bzw. steht im Internet als Download zur Verfügung (www.stmf.bayern.de).

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Verband

Verband KEG: Landesvertreterversammlung 2015 Ursula Lay bleibt Vorsitzende der Katholischen Erziehergemeinschaft Bayern

Foto: KEG

der. Die Arbeit der KEG Bayern gründet auf christlicher Glaubensüberzeugung und europäischer Kulturtradition. Die alte und neue Landesvorsitzende zog eine starke Bilanz. In Lays erster Amtszeit hat sich die Präsenz der KEG verstärkt: „Die Vernetzung mit allen gesellschaftlichen und politischen Bereichen und Entscheidungsträgern ist einer meiner Der neue Landesvorstand der KEG. Vorsitzende Ursula Lay (Mitte) wurde mit großer Mehrheit in ihrem Amt bestätigt.

Mit 94 Prozent ist Ursula Lay am 7. Mai 2015 zum zweiten Mal in turnusgemäßer Wahl an die Spitze der Katholischen Erziehergemeinschaft (KEG) Bayern gewählt worden. Die KEG Bayern organisiert Pädagogen aus allen Erziehungs- und Bildungsbereichen. Sie umfasst rund 8.000 Mitglie-

innerverbandlichen Arbeit hat Ursula Lay in den letzten vier Jahren Erneuerungen angeregt. Sichtbarstes Zeichen ist ein neues Corporate Design, das in den kommenden Wochen Zug um Zug eingeführt wird. Lay, die eine erfahrene Grund- und Mittelschulrektorin ist, sieht die KEG für die Zukunft gut aufgestellt: „Unsere Grundhaltung, die auf christlichen Werten

basiert, ist Antrieb unseres Handelns. Sie ist auch die Klammer, die unseren Verband mit allen unseren Persönlichkeiten und Ausrichtungen zusammenhält. Das ist für Ursula Lays Stellvertreter sind für die kommenden vier Jahre Norbert Bocksch, Magdalena Hellfritsch, Walburga Krefting, Erwin Müller und Stephan Wolk. Sie alle wurden mit durchweg sehr hohen Ergebnissen (wieder-)gewählt. Die Landesvorsitzende der KEG wertet das als Zeichen der Harmonie innerhalb des Berufsverbandes und als Kapital für die kommenden vier Jahre: „Eine Vorsitzende kann nicht alles alleine bewältigen. Ich bin froh über das

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Verband

Landesdelegiertenversammlung des BLLV Generationenwechsel im BLLV-Präsidium Im Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband (BLLV) steht künftig ein deutlich verjüngtes Team an der Spitze: Die neue BLLV-Präsidentin heißt Simone Fleischmann. Erster Vizepräsident bleibt Gerd Nitschke. Neu gewählt wurde als zweiter Vizepräsident Tomi Neckov.

Foto: Jan Roeder

sitzende des BLLV Oberbayern. Sein fester Vorsatz ist es, sich weiterhin mit aller Kraft für die Belange der Mitglieder im BLLV einzusetzen. Zur Wahl des zweiten Vizepräsidenten Tomi Neckov wurden 527 gültige Stimmen abgegeben. Davon votierten 407 (77,2 Prozent) für den 42-jährigen aus dem unterfränkischen Heidenfeld bei Schweinfurt. Tomi Neckov leitet in Schweinfurt die Albert-Schweitzer-Mittelschule. Für den BLLV war er Chefredakteur der Mitglie-

Im Augsburger Kongress am Park wählten die 555 Delegierten der 53. Landesdelegiertenversammlung des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes am 15. Mai ihr neues BLLV-Präsidium. Mit großer Mehrheit und ohne Gegenkandidaten wurde die 44jährige, aus dem oberbayerischen Zorneding bei München stammende Simone Fleischmann zur neuen Präsidentin gewählt. Sie ist die erste Frau, die dieses Amt in der 150-jährigen Verbandsgeschichte einnimmt. Bei der Wahl erhielt sie 470 von insgesamt 530 abgegebenen gültigen Stimmen, das entspricht 88,7 Prozent. Klaus Wenzel trat aus Altersgründen nach achtjähriger Amtszeit nicht mehr an. Fleischmann, die als Wunschkandidatin Wenzels das Amt übernimmt, wertete das sprach, den bisherigen Kurs des BLLV fortzusetzen und weiterzuentwickeln. Die ehemalige Schulleiterin, Schulpsychologin und Leiterin der Abteilung Berufswissenschaften im BLLV kann auf jahrelange Berufspraxis zurückblicken. „Ich kenne den Schulalltag genau und weiß, wo Schule einsetzen, ganz nach dem Motto der Landesdelegiertenversammlung „Zeit zu entschleunigen und die Bedürfnisse

der am Schulleben Beteiligten in den Fokus zu rücken. Dafür werde sie sich unerschrocken und sachorientiert einsetzen. Fleischmann blickt auf eine langjährige Berufserfahrung als Lehrerin zurück, sie leitete in den letzten 10 Jahren eine Grundund Mittelschule in Poing bei München. Dort war sie verantwortlich für ein Kollegium mit über 80 Lehrerinnen und Lehrern und rund 800 Schülerinnen und Schülern. Viele Jahre lang war Fleischmann auch als Schulpsychologin aktiv - „eine Zeit, in der ich sehr viel darüber erfahren habe, wie unsere Kindern und Jugendlichen emprückblickend. Unter der Präsidentschaft Wenzels setzte sie sich u.a. intensiv mit der Neugestaltung der Lehrpläne an bayerischen Schulen auseinander, insbesondere mit dem Grundschullehrplan Plus. Besonders am Herzen lag ihr der Abbau des massiven Übertrittsdrucks an den Grundschulen, den sie als Lehrerin viele Jahre lang miterlebte. Im Amt bestätigt wurde der erste Vizepräsident im BLLV, Gerd Nitschke. Der 51-Jährige aus Anzing im Landkreis Ebersberg in Oberbayern erhielt von 531 abgegebenen gültigen Stimmen 495, das sind 93,2 Prozent. Nitschke bekleidet im BLLV seit acht Jahren das Amt des ersten Vizepräsidenten und ist auch der Bezirksvor-

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schul- und bildungspolitischen Vorstellungen beschreibt er so: „Ich möchte, dass die grundlegenden gesellschaftlichen Veränderungen, die auch immer stärker im Schulalltag spürbar werden, endlich auch von den Schul- und Bildungspolitikern erkannt werden. Um als Pädagoge diesen Veränderungen gerecht zu werden, sind weitaus bessere Rahmenbedingungen Nitschke und Neckov stellen nun gemeinsam mit BLLV-Präsidentin Simone Fleischmann das Präsidium im BLLV. „Das neue Präsidium ist nun deutlich verjüngt und steht für einen Generationenwechsel Simone Fleischmann. „Wir werden unsere Kraft und Energie bündeln, ein gutes Team sein und alles daran setzen, die Erwarsagte sie. Ebenfalls im Rahmen der BLLV-Landesdelegiertenversammlung wurde das unter Federführung der neuen Präsidentin entwickelte Augsburger Manifest verabschiedet: „Zeit für Bildung - Aufbrechen: der BLLV, die Unterrichtsversorgung sicherzustellen, Zeitressourcen zur Verfügung zu stellen, die Schulleitungen zu stärken, die Lernzeit neu zu strukturieren und das Arbeitsschutzgesetz ernst zu nehmen (nachzulesen unter www.bllv.de ). „Das Schulalltag ist eines der größten Proble-

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Verband

BBB-Kreisausschussvorsitzende tagen in München Delegiertentag 2016 rückt näher Oberbayern > Wilhelm Schelchshorn Kreisausschuss Ingolstadt > Marcus Wötzel Kreisausschuss Bad Tölz

Foto: BBB

Niederbayern > Hubert Lehner Kreisausschuss Straubing-Bogen > Sebastian Kellerer Kreisausschuss Landshut

Wie seit langem guter Brauch, haben sich auch in diesem Jahr die Vorsitzenden der BBB-Kreisausschüsse zu einer Arbeitstain München statt. Neben mehr als 40 Kreisausschuss-Vorsitzenden aus sämtlichen Regierungsbezirken Bayerns nahmen an der Tagung auch fast alle Vorstandsmitglieder des Bayerischen Beamtenbundes teil. Zudem konnte mit der Vorsitzenden Ingrid Heckner des Landtagsausschusses hochkarätige Referentin begrüßt werden.

Bedeutung der Gewerkschaften Den Auftakt der Tagung bildete ein Referat des stellvertretendem BBB-Vorsitzenden Josef Bugiel zur Rolle der Gewerkschaften in der pluralistischen Gesellschaft. Im Anschluss an das Referat entwickelte sich eine rege Diskussion, in der die Kreisausschuss-Vorsitzenden zahlreiche Aspekte aus ihrer täglichen Arbeit darstellten.

Neues aus dem Dienst- und Besoldungsrecht Zweiter Tagesordnungspunkt war das Referat von BBB-Vorsitzendem Rolf Habermann, der eingehend über das Neueste aus dem Dienst- und Besoldungsrecht informierte. Im Mittelpunkt standen dabei die kürzlich erfolgreich abgeschlossene Einkommensrunde für die Arbeitnehmer der Länder und der bayerischen Beamten. Weiteres wichtiges und intensiv diskutiertes Thema waren die langfristig anstehenden Behördenverlagerungen.

MdL Ingrid Heckner zur Beamtenpolitik Ein Highlight waren die Ausführungen der Ausschussvorsitzenden, Ingrid Heckner, zur „Beamtenpolitik aus der Sicht des drängten Terminkalenders war Ingrid Heckner auch dieses Jahr wieder gerne bereit, den Kreisausschuss-Vorsitzenden Gesichtspunkte nahe zu bringen, die nicht allgemein bekannt sind und Aspekte des Gesetzgebungsverfahrens beleuchteten, die viel zu dessen Verständnis beitragen konnten. Auch hier war ein zentrales Thema die Behördenverlagerung. BBB-Chef Rolf Habermann dankte ausdrücklich für ihren außerordentlichen und erfolgreichen Einsatz für die Interessen der bayerischen Beamtinnen und Beamten.

Vertretung der Kreisausschüsse beim BBB-Delegiertentag 2016 Die BBB-Kreisausschuss-Vorsitzenden leisten einen unverzichtbaren Beitrag in der Gewerkschaftsarbeit des Bayerischen Beamtenbundes. Dies kommt in der Satzung des BBB auch darin zum Ausdruck, dass dem höchsten Beschlussorgan des BBB, dem alle fünf Jahre tagenden Delegiertentag, jeweils zwei Delegierte jedes Regierungsbezirks aus den Reihen der Kreisausschüsse angehören. Diese Delegierten sind durch Wahlen zu ermitteln. Diese Wahlen wurden für den Delegiertentag im April im Rahmen der Kreisausschuss-Vorsitzenden-Tagung durchgeführt. Gewählt wurden für den Regierungsbezirk

> Wolfgang Meischner Kreisausschuss Schwandorf > Ingrid Reger Kreisausschuss Regensburg

> Friedrich Rackelmann Kreisausschuss Bayreuth > Karlheinz Marko Kreisausschuss Hof

> Gerhard Schmidt Kreisausschuss Nürnberg > Monika Hirsch Kreisausschuss Erlangen

> Erika Finster > Hubert Schömig Kreisausschuss Würzburg

> Josef Dick Kreisausschuss Augsburg > Christoph Mayer Kreisausschuss Dillingen

Gelungene Veranstaltung Neben dem sehr umfangreichen Arbeitsprogramm wurde natürlich auch eingehend davon Gebrauch gemacht, untereinander und mit den Vorstandsmitgliedern Erfahrungen auszutauschen. Sehr zum Gelingen der Tagung hat überdies die angenehme Atmosphäre in der Tagungsstätte in München beigetragen.

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11. dbb bundesfrauenkongress Plädoyer für gleiche Berufschancen von Frauen und Männern

Foto: Marco Urban/dbb

nicht gelöst werde, seien die eigentlichen Ursachen unterschiedlicher Bezahlung. So weichende Bewertungen typischer Frauen- und Männerberufe innerhalb der Tätigkeitsmerkmale – wie etwa jetzt bei den Kitas – anzupacken. Wenn man also über Vereinbarkeit von Familie und Beruf rede, dann sei das vor allem ein Thema, das Frauen beträfe, und das werde man bei den Die bayerischen Delegierten mit der wiedergewählten Vorsitzenden der dbb bundesfrauenvertretung Helene Wildfeuer (Mitte): Julia Tkocz, Gerlinde Woppmann, Lydia Hildebrandt, Beate Guhl (v.l.)

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fentlichen Dienst in Führungspositionen zu bringen, sei eine vorrangige Aufgabe der Politik, so Helene Wildfeuer weiter. „Dabei spiel vorangehen und darf nicht hinter den Regelungen für die Privatwirtschaft zurückse endlich geschlossen werden: „Deshalb fordern wir, Gender Budgeting als Hand-

Das Solidaritätsprinzip sei nicht nur Grundlage jedes gewerkschaftlichen Wirkens, „es gehört auch in die Arbeitswelt Wildfeuer. Die gezielte Karriereförderung,

Der dbb Bundesvorsitzende Klaus Dauderstädt verwies auf die noch immer bestehenden Einkommensunterschiede. Das von der Bundesregierung geplante Entgeltgleichheitsgesetz könne nur einige Rahmenbedingungen ändern. Was noch

Bundesregierung nicht aus den Augen verlieren.

Wahl der neuen Geschäftsführung Der 11. dbb bundesfrauenkongress hat die Richtlinien der Frauenpolitik des gewerkschaftlichen Dachverbandes für die nächsten fünf Jahre festlegt und eine neue Geschäftsführung gewählt. Helene Wildfeuer (DSTG) wurde mit überwältigender Mehrheit als Vorsitzende im Amt bestätigt. Stellvertretende Vorsitzende ist weiterhin Jutta Endrusch (VBE). Bei der Wahl der vier Beisitzerinnen wurden Astrid Hollmann (VRFF) und Elke Janßen (GdS) erneut gewählt. Milanie Hengst (DSTG) und Sabine Schumann (DPolG) gehören erstmals der Geschäftsführung an.

Rolf Habermann und Gunther Hahner im Gespräch mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden der Bayerischen Staatsforsten, Martin Neumeyer

Foto: BaySF

Führung keinen weiteren Abbau der Revierzahl bei den BaySF geben werde. Ein besonderer Schwerpunkt des Gesprächs war die Situation der forstlichen Angestellten (3./4. QE) bei den BaySF. Habermann betonte ausdrücklich die Tariffähigkeit des BBB bzw. des BDF über die dbb tarifunion. „Wir kämpfen gemeinsam für eine gerechtere Bezahlung und verbesserte Siegfried Völkl, Rolf Habermann, Martin Neumeyer, Petra Bauer (BaySF, Bereichsleiterin Personal), Gunther Hahner (v.l.)

BBB-Vorsitzender Rolf Habermann führte ein erstes Gespräch mit dem neuen Vorstandsvorsitzenden der Bayerischen Staatsforsten (BaySF), Martin Neumeyer. Begleitet wurde er vom bayerischen Landesvorsitzenden des Bundes Deutscher Forstleute (BDF), Gunther Hahner, sowie dem Vertreter des BDF im BBB-Hauptvorstand, Siegfried Völkl. Ausgangspunkt für das Gespräch waren der Vorstandswechsel sowie die sich

wandelnden Rahmenbedingungen im Staatsforst (steigende Ansprüche der Bevölkerung an den Wald bis zur Diskussion über Flächenstilllegungen). Konsens war dabei, dass die Bedeutung der Waldbewirtschaftung und deren Vermittlung in der Gesellschaft einen wesentlich höheren Stellenwert bekommen muss. Aber mit immer weniger Personal in der Fläche ist dies nicht leistbar. Neumeyer betonte, dass es unter seiner

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betonte er. Aber auch die verbeamteten Beschäftigten dürfen nicht schlechter gestellt werden. Die wesentlich verbesserten Beförderungsmöglichkeiten des Neuen Dienstrechts sind in bestimmten Funktionen (stellv. Betriebsleiter, Revierleiter) im Staatsforst überhaupt nicht angekommen, mahnte der BBB-Vorsitzende an. Gerade die Sondersituation eines Unternehmens (Anstalt des dass sich Leistung auch lohnt.

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des Landkreises seien optimal. So seien die dem existiere ein breites Netz aus weiterführenden Schulen.

MdL Jürgen Baumgärtner zu Gast Foto: Rainer Glissnik

des G 7 Gipfels in Elmau. Im Zuge der Vorbereitung des Gipfels werde bayernweit die Ausrüstung der Bereitschaftspolizei modernisiert. Damit habe die Polizei des Freistaates nach wie vor den besten Ausrüstungsstandard aller 16 Bundesländer. Die beiden Vorsitzenden Gerhard Skrebbas (BBB) und Philipp Rauner (CSA) freuten sich über eine gelungene Veranstaltung und kündigten an, sich in den nächsten Jahren re-

MdL Jürgen Baumgärtner (links), daneben BBBKreisvorsitzender Franz-Josef Wich

„Bis 2018 wird es das Baurecht für den vierspurigen Ausbau der B 173 von Kronach bis Baumgärtner (CSU) bei einer Veranstaltung des Kreisausschusses Kronach fest, trotz der Skepsis bei einigen BBB-Mitgliedern aus dem Bereich der Bauverwaltung. Für die Außenstelle der Fachhochschule für Finanzen investiere der Freistaat 43 Millionen Euro in Kronach. Natürlich könne darüber

zu wollen.

Beamtenbund Augsburg Podiumsdiskussion zum Thema Asyl

Sache für die Region sei, meinte MdL Jürgen

Foto: KA Günzburg

Kreisausschuss Günzburg

Philipp Rauner, Dr. Hans Reichhart, Gerhard Skrebbas (v.l.)

Erstmalig trafen sich der BBB-Kreisausschuss und der Vorstand der CSA-Ortsgruppe Günzburg zu einer gemeinsamen Sitzung. Hans Reichhart, eingeladen, um mit ihm das Thema „Landkreis Günzburg-Region mit ZuIntensiv ging Dr. Reichart auf die Situaein. Er stellte dazu fest, dass in die Behördenstandorte im Landkreis im Moment kräftig investiert werde. Auch die Schulangebote

Kreisausschuss Deggendorf

Foto: KA Augsburg

werden. Baumgärtner ist hinsichtlich des Datums nicht ganz so optimistisch. Aber die Schule werde kommen. Der Kronacher Stadtrat Klaus Simon sprach eine Gebietsreform an, zumal Baumgärtner von mehr nebenamtlichen Bürgermeistern gesprochen hatte. Darüber könne geredet werden, aber so etwas müsse von unten kommen, erwiderte der Landtagsabgeordnete. Er wäre dafür, aber so etwas werde wohl 20 Jahre dauern. So könnten jedenfalls ben freigesetzt werden.

kommen sei, weil die Tochter dringend eine ärztliche Behandlung benötigte. Auch für die Notsituation eines jungen christlichen Flüchtlings aus dem sicheren Herkunftsland Senegal sollte man Verständnis aufbringen. Er will seiner Familie in Afrika ein menschenwürdigeres Leben ermöglichen. MdB Hansjörg Durz und Landrat Martin Sailer (beide CSU) sind hingegen klar für eine Trennung von Asylbewerbern und Einwanderern aus sicheren Herkunftsländern. Der ehemalige Neusässer Bürgermeister Durz erläuterte den über 50 Diskussionsteilnehmern, dass die Bearbeitung der Unmengen von unbegründeten Asylanträgen noch viel zu lange dauere und gegen die abgelehnten Anträge oft Widerspruch erhoben würde. Abschließend bekundeten Landrat Sailer und Kreisausschussvorsitzender Josef Dick ihren Dank für alle Mitarbeiter und ehrenamtlichen Helfer, die sich oft bis an die Grenzen der eigenen Belastbarkeit für die ausländischen Mitbürger einsetzten.

Frühjahrsversammlung Foto: KA Deggendorf

Kreisausschuss Kronach

Josef Dick, MdL Dr. Simone Strohmayr (SPD), Landrat Augsburg Martin Sailer (CSU), MdB Hansjörg Durz (CSU) – (v.l.)

„Deutsch zu lernen ist für die Integration der Einwanderer, die zu uns kommen, mit die zende des Kreisausschusses Augsburg, Josef Dick, im Rahmen einer Podiumsdiskussion zum Thema Asyl im Landratsamt Augsburg fest. Gabriele Ullersberger berichtete aus der Praxis der bayerischen Lehrerinnen und Lehrer, dass bis heute leider keine Konzepte vorlägen, wie den Kindern aus vielen unterschiedlichen Ländern die deutsche Sprache nähergebracht werden solle. Landrat Martin Sailer (CSU) wurde von den Gästen aus dem gesamten Augsburder erhöhten Kosten für die Betreuung der Flüchtlinge an anderer Stelle im Haushalt des Landkreises Augsburg gespart werden müsse. Sailer antwortete: „Die Ausgaben für die Unterbringung der Flüchtlinge, für 2014 waren das 3,5 Mio Euro, bekommen wir zu 100% vom Land Bayern erstattet. Allerdings müssen wir voll die Kosten für zusätzliches Personal tragen, das waren zuletzt 1,5 Mio.

MdL Dr. Simone Strohmayr (SPD) will keine Trennung zwischen Einwanderern und Asylbewerbern und warb dafür um Verständnis: Sie habe eine Familie aus dem Kosovo kennengelernt, die nach Deutschland ge-

Kreisausschussvorsitzender Ferdinand Augustin, Ernährungsberaterin Maria Boyen und Finanzamtschef Peter Gruber (v.l.) freuten sich über die gut besuchte und gelungene Veranstaltung

Am 13. April konnte Kreisausschussvorsitzender Ferdinand Augustin ca. dreißig Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Frühjahrsversammlung begrüßen. Unter ihnen Ehrenvorsitzenden Altoberbürgermeister Dieter Görlitz, Ehrenmitglied Oskar Mühlbauer und den stellvertretenden Landrat Josef Färber. Ernährungsberaterin Maria Boyen, Diplom-Oecotrophologin, sprach über „Gesunde amts Deggendorf, leitender Regierungsdirektor Peter Gruber, referierte zum Thema „Betriebliches bzw. behördliches GesundIm Anschluss daran gab Schriftführer Oskar Mühlbauer den Jahresbericht für das Jahr 2014 bekannt. Er betonte, dass der Kreisausschuss Deggendorf über 21 Veranstaltungen entweder selbst durchführte oder besuchte. Kassier Franz Schlener wurde eine ordentliche Kassenführung bestätigt. Am Ende der Veranstaltung bedankte sich der Kreisausschussvorsitzende bei den Referenten für die Vorträge und verabschiedete die anwesenden Gäste.

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Recht

Aus der Rechtsprechung BayVGH

Wechsel von Voll- in Teilzeit: Wann erfolgt eine Quotierung des Resturlaubsanspruchs? Der im Vollzeitarbeitsverhältnis erworbene Urlaubsanspruch wird beim Wechsel in eine Teilzeittätigkeit nur dann anteilig gekürzt, wenn der Urlaub noch in Vollzeit hätte genommen werden können.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2015, Az. 3 ZB 14.87

Aus den Gründen: (…) Der Kläger reduzierte (…) seine wöchentliche Arbeitszeit auf 90 % und wechselte von der 5-Tage-Woche zur 4-Tage-Woche. Mit Bescheid (…) teilte der Beklagte dem Kläger mit, sein Urlaubsanspruch aus 2011 mit sieben Resttagen sei zum 1. Februar 2012 im Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitstage umgerechnet und in der Folge um einen Tag gemindert worden. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage hiergegen zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht gehindert war, seinen Resturlaub 2011 vor Reduzierung der Arbeitszeit anzutreten. (…) 1. Die vom Beklagten vorgenommene Kürzung des Resturlaubs verstößt nicht gegen Unionsrecht. a. Mit der Entscheidung „Zentralbetriebsrat 22.4.2010 – C-277/08)] hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das europäische Unionsrecht einer nationalen Bestimmung entgegensteht, nach der bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes eines Arbeitnehmers das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubes in der Weise angepasst wird, dass der von einem Arbeitnehmer, der von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung übergeht, in der Zeit der Vollbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, reduziert oder der Arbeitnehmer diesen Urlaub nur mehr mit einem geringeren Urlaubsentgelt verbrauchen kann. (…) Für die Gewährung eines Jahresurlaubs eines Teilzeitbeschäftigten kommt der Pro-ratatemporis-Grundsatz für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung zur Anwendung, denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruches auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäf-

tigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Der Grundsatz kann jedoch nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde. Folglich muss der erworbene Urlaubsanspruch bei einem Überwechseln in Teilzeit in Bezug auf die Höhe erhalten bleiben. Insoweit ist die Anzahl der Urlaubstage ein Ergebnis der erbrachten Arbeit in Vollzeit. (…) b. Der Kläger hätte seinen Urlaub 2011 jedoch in dem Zeitraum, in dem er noch vollbeschäftigt war, nehmen können. Die Übertragung des ungekürzten Urlaubsanspruchs setzt voraus, dass dieser in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Der Europäische Gerichtshof

hinsichtlich der Abgeltung für bei Vertragsende wegen Krankheit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gefordert, dass der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Der Europäische Gerichtshof hat auch in der Rechtssache „BranQuotierung davon abhängig gemacht, ob der Urlaub in Vollzeit genommen werden konnte (…). In der Literatur wird zwar vereinzelt gefordert, die Voraussetzung, dass der Urlaub nicht vorher in Anspruch genommen werden kann, sei restriktiv zu handhaben (…). Dagegen spricht aber, dass im Ergebnis Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit reduzieren und an weniger Wochentagen als zuvor arbeiten, einen längeren Urlaubszeitraum beanspruchen können. Das ist nur gerechtfertigt, wenn der Urlaub in Vollzeit nicht genommen werden konnte. Ansonsten würde es zu einer ungerechtfertigten zeitbeschäftigten führen. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, es sei ihm nicht möglich gewesen, den Urlaub 2011 vor Antritt der Teilzeitbeschäftigung zu nehmen, da es am Ende/zu Beginn eines Kalenderjahrs in seinem Arbeitsbereich einen erhöhten Arbeitsanfall gebe. Er habe we-

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der Urlaub beantragt, noch sei er dienstunfähig erkrankt gewesen. (…) Es obliegt jedoch nicht der Einschätzung des Klägers, ob seinem Urlaubsanspruch dienstliche Interessen entgegenstehen, sondern dem Dienstherrn, der im Rahmen eines Urlaubsantrags darüber zu entscheiden gehabt hätte. Nur wenn der Urlaubsantrag (beispielsweise wegen der Arbeitsspitzen um die Jahreswende) abgelehnt worden wäre, hätte der Urlaub ungekürzt übertragen werden müssen. Es hätte in der Hand des Klägers gelegen, eine Entscheidung des Dienstherrn mit einem Urlaubsantrag herbeizuführen (…). (…) 2. Der Kläger weist darauf hin, dass sein Resturlaub 2011 nach § 10 UrlV in das Folgejahr übertragen worden sei und bis zum 30. April hätte angetreten werden müssen und meint, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof würde ergeben, dass aufgrund der Übertragung keine Quotierung vorgenommen werden dürfe. Damit legt er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar, sondern misst der Rechtsache eine grundsätzliche Bedeutung zu. (…) An der Voraussetzung, dass im weiteren Rechtsmittelverfahren voraussichtlich eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ist, fehlt es jedoch, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die die Einholung einer Vorabentscheidung entbehrlich erscheinen lassen, wenn also bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war oder wenn die richtige Auslegung dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. Sodan/Ziekow, Verwaltungs136). So liegen die Dinge hier. Aus der Entscheidung auch bei übertragenem Urlaub eine Quotierung vorzunehmen ist, wenn dieser in Vollzeit nicht genommen wurde, jedoch hätte genommen werden können. (…)

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